25.09.2014 · Fachbeitrag aus RVGprof · Übergangsrecht
Nach einer Gesetzesänderung sind die Pflichtverteidigergebühren nach neuem Recht zu berechnen, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag für das Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Das gilt auch, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits Wahlverteidiger war (AG Pirmasens 10.3.14, 2 Ds 4372 Js 7830/13, Abruf-Nr. 142758).
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