· Fachbeitrag · Übergangsrecht
Pflichtverteidiger-Bestellung nach dem Stichtag: Gebühren berechnen sich nach neuem Recht
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Nach einer Gesetzesänderung sind die Pflichtverteidigergebühren nach neuem Recht zu berechnen, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag für das Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Das gilt auch, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits Wahlverteidiger war (AG Pirmasens 10.3.14, 2 Ds 4372 Js 7830/13, Abruf-Nr. 142758). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war im Strafverfahren vor dem 1.8.13 als Wahlanwalt tätig. Mit Beschluss vom 13.1.14 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt. Er machte einen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren als Pflichtverteidiger (§ 47 RVG) geltend. Die Rechtspflegerin hat diesen nach dem bis 1.8.13 geltenden Recht berechnet. Das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten. Der überwiegende Teil der Literatur und Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgt. Dies gilt hiernach auch, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 60 Rn. 15). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist diese als Auftrag nach § 60 Abs. 1 RVG zu verstehen. Der Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung ist damit auch für die Gebührenberechnung maßgeblich.
Praxishinweis
Für den Übergang vom alten Recht auf das neue nach dem 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BGBl 13, 2586) ist § 60 Abs. 1 RVG maßgebend. Danach ist die Vergütung nach bisherigem Recht, das heißt nach der Rechtslage vor dem 1.8.13 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde. Der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung war 2004 auch im Rahmen des Übergangs der BRAGO zum RVG dafür entscheidend, ob sich die Pflichtverteidigergebühren nach neuem Recht richten (AnwKomm/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 61 Rn. 19; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Teil A: Übergangsvorschriften, §§ 60 ff. Rn. 1941 ff.).
Das AG hat die Rechtsprechung hier zutreffend angewendet. Maßgebender Zeitpunkt ist der des Erlasses des Bestellungsbeschlusses, da die Pflichtverteidigerbestellung mit seinem Erlass wirksam wird (AnwKomm/N. Schneider, a.a.O., § 61 Rn. 20; Burhoff/Volpert, a.a.O.).