25.03.2022 · Nachricht aus RVGprof · Kostenrecht
Wenn die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beenden, gilt wegen § 101 Abs. 1 ZPO die Regelung des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Nebenintervenienten im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei (OLG Oldenburg 16.8.21, 6 U 331/20, Abruf-Nr. 226801).
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