Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kostenrecht

    Für die Kosten des Nebenintervenienten gilt der Grundsatz der Kostenparallelität

    | Wenn die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beenden, gilt wegen § 101 Abs. 1 ZPO die Regelung des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Nebenintervenienten im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei (OLG Oldenburg 16.8.21, 6 U 331/20, Abruf-Nr. 226801). |

     

    Im vorliegenden Fall hatten die Parteien ‒ wie so häufig ‒ im Rechtsmittelverfahren einen Vergleich geschlossen, an dem die Nebenintervenientin nicht unmittelbar beteiligt war. Der Vergleich enthielt allerdings die Regelung, dass es bezüglich der Kosten der Nebenintervention bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleiben solle. Danach musste die Beklagte die Kosten tragen. Für das Rechtsmittelverfahren fehlte es an einer Regelung. Hier übernahm die Beklagte die Gerichtskosten, im Übrigen wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Nebenintervenientin beantragte, der Beklagten auch ihre Kosten für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Das hält das OLG für unzulässig. |

     

    MERKE | Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Soweit dies nicht der Fall ist, sind diese dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt nach Ansicht des OLG dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH NJW 11, 3721).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47964377