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  • · Fachbeitrag · Coronavirus

    Sonderregelung zu Covid-19: Telefonat reicht aus für AU-Bescheinigung

    | Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können seit dem 09.03.2020 auch nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung für bis zu sieben Tage bekommen. Die Daten der für die Abrechnung notwendigen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) können in diesen Fällen am Telefon übermittelt werden. Diese Sonderregelungen gelten für zunächst vier Wochen. |

     

    Die betroffenen Patienten müssen ausdrücklich nicht die Arztpraxen aufsuchen, teilt die KBV in einer Pressemitteilung mit. Auf diese Sonderregelung haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband am 09.03.2020 verständigt. Die Regelung gelte für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllen. Mit diesem Schritt unterstütze die gemeinsame Selbstverwaltung Patienten und Ärzte gleichermaßen, so die KBV.

     

    Am 10.03.2020 teilte die KBV in den Praxisnachrichten weitere Details zur Abrechnung in diesen Fällen mit. Demnach rechnen die Ärzte bei der telefonischen AU-Bescheinigung die EBM-Nr. 01435 (88 Punkte; 9,67 Euro) ab. Für das Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung an den Versicherten ist die EBM-Nr. 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.

     

    Hinsichtlich der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sieht die Einigung von KBV und Krankenkassen vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. Bei bekannten Patienten gelte das übliche Verfahren, nach dem die Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte übernehmen. Zudem gelten alle Regelungen auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Praxisnachrichten der KBV zum Thema online unter iww.de/s3389
    • Vertragsärzte erhalten volles Honorar für Leistungen bei Coronavirus-Patienten (AAA, online unter iww.de/s3379)
    • Coronavirus: Neue Laborziffer, Meldepflicht und ICD-10-Kode ‒ Update (AAA, online unter iww.de/s3370)
    • Weitere Informationen der KBV zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3369
    • Aktuelle Informationen des RKI zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3290
    Quelle: ID 46402411