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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Coronavirus lässt Limitierung der Videosprechstunden platzen

    | Vertragsärzte dürfen Videosprechstunden ab dem zweiten Quartal 2020 ohne Limitierung durchführen und abrechnen. Die bislang geltende Regelung, nach der die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Videosprechstunde behandeln dürfen, wird aufgrund des grassierenden Coronavirus aufgehoben, wie die KBV via Praxisnachrichten mitteilt. |

     

    KBV und GKV-Spitzenverband, die sich auf die Aufhebung des Limits geeinigt haben, gehen davon aus, dass die Aussetzung für das laufende erste Quartal 2020 nicht erforderlich ist, weil die 20-Prozent-Marke nicht erreicht werde. Nach den bisherigen Regeln ist ‒ neben der Limitierung auf 20 Prozent aller aller Behandlungsfälle ‒ die Menge der Leistungen, die Ärzte und Psychotherapeuten per Videosprechstunde durchführen und abrechnen dürfen, ebenfalls auf 20 Prozent der jeweiligen Gebührenposition begrenzt. Für alle weiteren Leistungen ist bislang ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Diese Begrenzungen werden nun aufgeboben. Spätestens zum 31.05.2020 wollen KBV und Krankenkassen prüfen, ob eine Verlängerung der unbegrenzten Videosprechstunden erforderlich ist.

     

    Eine Videosprechstunde kommt bei sämtlichen Indikationen infrage und ist auch dann möglich, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Im Falle einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind i. d. R. die jeweils um einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent geminderte

    • Versichertenpauschale (EBM-Nrn. 03001 bis 03005/04001 bis 04005),
    • Zusatzpauschale (auch „Vorhaltepauschale“, Nrn. 03040/04040) sowie der
    • NäPa-Zuschlag (Nrn 03060/03061).

    Hinzu kommt ggf. der Zuschlag für die Patienten-Authentifizierung nach der Nr. 01444, wobei bei dieser Ziffer keine Abschläge vorgenommen werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Videosprechstunde: Umfangreiche Änderungen steigern die Attraktivität für Vertragsärzte (AAA 11/2019, Seite 4)
    • KBV-Themenseite zur Videosprechstunde online unter iww.de/s3403
    Quelle: ID 46412985