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  • · Fachbeitrag · G-BA

    AU-Bescheinigung in der Videosprechstunde nur bei bekannten Patienten

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arbeitsunfähigkeits(AU)-Richtlinie angepasst. Vertragsärzte können demnach bei bekannten Patienten die AU auch im Rahmen einer Videosprechstunde feststellen. Allerdings muss die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde auch zulassen. Die Beschlüsse werden dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt und treten vorbehaltlich ihrer Nichtbeanstandung am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

     

    Nach dem G-BA-Beschluss vom 16.07.2020 ist die erstmalige Feststellung der AU im Rahmen einer Videosprechstunde auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

     

    Ausdrücklich ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis unbekannt (also noch nie persönlich vorstellig geworden) sind. Ebenfalls ausgeschlossen wird eine AU-Feststellung ausschließlich auf Basis z. B.

    • eines Online-Fragebogens,
    • einer Chat-Befragung oder
    • eines Telefonats.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beschluss des G-BA und tragende Gründe online unter iww.de/s3913
    Quelle: ID 46725905