02.04.2012 · Fachbeitrag aus SB · Stiftungen als Arbeitgeber
Die seitens des Arbeitgebers erteilte Weisung an Mitarbeiter, Dienstcomputer nicht zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu benutzen, lässt die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren nicht entfallen. Die Gebührenerhebung ist nicht unverhältnismäßig oder verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Arbeitgeber trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann.
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