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  • · Fachbeitrag · Stiftungen als Arbeitgeber

    Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Rundfunkgebühren

    | Die seitens des Arbeitgebers erteilte Weisung an Mitarbeiter, Dienstcomputer nicht zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu benutzen, lässt die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren nicht entfallen. Die Gebührenerhebung ist nicht unverhältnismäßig oder verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Arbeitgeber trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann. |

     

    Ein gemeinnütziger Verein hatte gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Dienstcomputer geklagt. Zur Begründung verwies er auf sein Verbot, die Computer als Radio oder Fernseher zu benutzen. Des Weiteren beruft er sich auf seine Gemeinnützigkeit und sieht eine Ungleichbehandlung mit den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend aufgezählten Einrichtungen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind.

     

    Das Gericht stellt allein auf die objektive Eignung der Geräte zum Empfang von Rundfunksendungen ab. Das Nutzungsverbot des Klägers ist daher ohne Bedeutung. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für gemeinnützige Vereine ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vorgesehen. Darin liegt aber keine willkürliche Ungleichbehandlung, da eine solche Regelung verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist (Bayerischer VGH 13.12.11, 7 BV 11.127, Abruf-Nr. 121036).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag endet am 1.1.13. An seine Stelle tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sieht in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 RBStV vor, dass auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen für jede Betriebsstätte höchstens nur einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 61 | ID 32740250