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· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

Treppenlift: Keine überzogenen Nachweise erforderlich

| Das Finanzamt ist zu streng, wenn es den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Kauf und Einbau eines Treppenlifts mit der Begründung ablehnt, Sie hätten vor dem Kauf kein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des FG Münster reicht ein Gutachten Ihres Arzts völlig aus. |

 

Wichtig | Ihr Arzt muss in dem Gutachten zum einen die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung bestätigen und - zum zweiten - Aussagen zu diagnostischen oder therapeutischen Verfahren machen (FG Münster 11.2.16, 3 K 1097/14 E, Abruf-Nr. 186460).

 

PRAXISHINWEIS | Sind die Aufwendungen für den Treppenlift so hoch, dass sich ein Teil der Aufwendungen steuerlich nicht auswirkt, weil Sie keine entsprechend hohen Einkünfte haben, sollten ein Antrag gestellt werden, die Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen (§ 163 AO). Hierzu kann auf einen Musterprozess beim BFH (VI R 36/15) verwiesen werden mit der bitte um Ruhen des Verfahrens. Auch das FG Saarland hat einem Steuerzahler schon einmal genehmigt, die Kosten auf fünf Jahre zu verteilen (FG Saarland 6.8.13, 1 K 1308/12, Abruf-Nr. 140486).

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 111 | ID 44146173