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Sozialleistungen für behindertengerechten Umbau einer Wohnung
| Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds ‒ hier zum behindertengerechten Umbau einer Mietwohnung ‒ können Sozialleistung gem. § 64e, § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur gewährt werden, wenn sie angemessen i. S. v. § 64e Nr. 1 SGB XII bzw. § 4 SBG IX sind. |
Damit werden einerseits Modernisierungsmaßnahmen von der Finanzierung ausgenommen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen, sondern nur den Wohnwert verbessern. Andererseits ist zu prüfen, ob die Kosten der Hilfe in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg der Maßnahmen stehen (SG Hamburg 4.6.19, S 10 SO 222/19 ER, Abruf-Nr. 210068).
Nach Auffassung des SG Hamburg, das über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden hatte, stehen Umbaukosten von 21.000 EUR für den geplanten Bau einer barrierefreien Zuwegung zur Wohnung über den Garten- und Terrassenbereich, den Umbau des Badezimmers zur Schaffung eines barrierefreien Duschbereichs und den Einbau von Arbeitsflächen und einen Spülbereich in der Küche, die mit dem Rollstuhl unterfahren werden können, in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem erstrebten Ziel. Es sei zumutbar, die 1935 geborene Antragstellerin auf einen Umzug in eine barrierefreie bzw. -arme Wohnung zu verweisen.