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· Nachricht · Betreuung

Verfahrenspfleger muss im Betreuungsverfahren bereits bei möglicher Anordnung der Betreuung bestellt werden

| Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. |

 

b)Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden (BGH 15.1.14, XII ZB 289/13).

Quelle: ID 42551901