· Fachbeitrag · Bundesverwaltungsgericht
Pflegegeld bei „Großelternpflege“: Kürzung kann zulässig sein
| Ein Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber dem Ehepartner ist beim Pflegegeld zu berücksichtigen ( BVerwG 19.5.16, 5 C 36.15, Abruf-Nr. 186244 ). |
Die Großmutter nahm das Kind ihrer Tochter in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt zahlte dafür Pflegegeld. Es kürzte aber die Leistungen, weil die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann sei sie in der Lage, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Dies rechtfertige die Kürzung.
Das VG Schleswig hat das Jugendamt verpflichtet, Pflegegeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Großmutter sei nicht in der Lage, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann sei nicht zu berücksichtigen.
Dies sah das BVerwG anders. Bei der Ermittlung der Fähigkeit zur Leistung von „Enkelunterhalt“ ist entgegen der Auffassung des OVG ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb kommt es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an diese zurückverwiesen werden.