· Fachbeitrag · Elternunterhalt
Nach Volljährigkeit 40 Jahre ohne Kontakt: Sohn muss trotzdem Elternunterhalt für Vater zahlen
| Der BGH hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht (12.12.14, XII ZB 607/12, Abruf-Nr. 140692 ). |
Der BGH räumt ein, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung ist. Diese führt aber nur zur Verwirkung des Elternunterhalts, wenn weiterer Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S. des § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der BGH hier nicht feststellen. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Enterbung des Sohnes im Testament (Pflichtteil) ist keine Verfehlung, weil der Vater insoweit nur von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Weiterführender Hinweis
- Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich zu dieser Entscheidung berichten