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Krankengeld: Versäumnis des Arztes geht zulasten der Kasse
| Einem Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er seiner Krankenkasse das Attest für die fortdauernde Krankschreibung erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte. Dies hat das SG München entschieden. |
Nach Ansicht des SG liegt die unzureichende Büroorganisation des Arztes in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bediene sie sich ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, muss die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen (SG München 17.6.20, S 7 KR 1719/19, Abruf-Nr. 216664).
Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 145 | ID 46813460