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· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

Nichtvorlage eines Gutachtens zu Parkinson rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis

von RA Detlev Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

In Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV beziehen sich die dort genannten Zeiträume („ein, zwei und vier Jahre“) nur auf das zuvor genannte Wort „Abstände“, weshalb damit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die genannten Nachuntersuchungen - je nach zu prognostizierendem Verlauf - in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen. Es wird nicht zugleich vorgegeben, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll (OVG Berlin-Brandenburg, 14.7.15, 1 S 13.15 Abruf-Nr. 145303).

 

Sachverhalt

Die 1927 geborene Antragstellerin A wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Hintergrund war, dass die an Parkinson erkrankte A einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen war, ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage ihrer Fahreignung vorzulegen. In der Vergangenheit war die A bereits insgesamt viermal Aufforderungen zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nachgekommen. Diese Aufforderungen gingen zurück auf ein - nicht näher beschriebenes - Verhalten der A im Rahmen einer Diebstahlanzeige. Durch die ärztlichen Stellungnahmen hatte die A jeweils nachgewiesen, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen (weiter) geeignet ist. Diesmal hatte sie die Vorlage eines weiteren Gutachtens abgelehnt. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, hat das VG zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Das OVG setzt sich im Wesentlichen mit folgenden Argumenten auseinander.

 

  • Soweit die A geltend macht, Anlass für die Gutachtenanforderung sei die Diebstahlanzeige aus dem Jahr 2010, trifft das nicht zu. In den von der A in den früheren Jahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist „ausdrücklich auf die Erforderlichkeit von (zumindest etwa) jährlichen Nachuntersuchungen hingewiesen worden“. Allein dies - und der Ablauf eines Jahres seit der letzten Begutachtung - war der Grund für die erneute Gutachtenanforderung. Die Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung der A begründeten, waren danach ausschließlich in den vorangegangenen ärztlichen Stellungnahmen begründet.
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  • Weiter trägt die A vor, das VG habe verkannt, dass ihre Parkinson-Erkrankung nicht zum Anlass für eine „Dauerauflage“ - im Sinne einer Anordnung zur Vorlage von ärztlichen Gutachten im Jahresabstand - hätte genommen werden dürfen. Die Parkinson’sche Krankheit schränke die Fahreignung gemäß Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nämlich bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie nicht ein. Als „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ seien dort lediglich Nachuntersuchungen „in Abständen von ein, zwei und vier Jahren“ vorgesehen. Der Verordnungsgeber habe hiermit „die Fahrerlaubnisbehörde“ lediglich „ermächtigt, bis zu drei Mal und innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, Nachuntersuchungen abverlangen zu können“. Anders als z.B. bei den Krankheitsbildern gemäß Nr. 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV sei die Zahl und der Zeitraum der Nachuntersuchungen für den Fall einer Parkinsonschen Krankheit in Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV vom Verordnungsgeber eingeschränkt worden, da insoweit „nicht kategorisch von einer fortschreitenden Erkrankung auszugehen“ sei.
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  • Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Dies lässt sich schon dem Wortlaut von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV entnehmen, da sich die dort genannten Zeiträume („ein, zwei und vier Jahre“) ersichtlich nur auf das zuvor genannte Wort „Abstände“ beziehen, weshalb Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV lediglich zum Ausdruck bringt, dass die genannten Nachuntersuchungen - je nach zu prognostizierendem Verlauf - in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen, nicht aber zugleich vorgibt, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll. Derartiges folgt auch nicht aus einem systematischen Vergleich von Nr. 6.3 mit den Nr. 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV. Soweit dort nämlich der Begriff „Nachuntersuchungen“ ohne jede zeitliche Einschränkung verwendet wird, gestattet die Norm hiermit - anders als Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV - lediglich beliebige Zeitabstände zwischen den einzelnen Nachuntersuchungen.

 

Praxishinweis

Die Auslegung der Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ist zutreffend. Die von A gewünschte Beschränkung lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

 

Der Auffassung der A wird man aber auch aus einem weiteren Grund nicht folgen können. Denn das von ihr vertretene Auslegungsergebnis stünde mit Sinn und Zweck von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nicht in Einklang. Diese Bestimmung soll fahrungeeignete Erlaubnisinhaber davon abhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von solchen Fahrerlaubnisinhabern ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden (allgemein zur Entziehung der Fahrerlaubnis BVerfG NJW 02, 2378, 2379).

 

Dies aber macht bei Personen, die an der Parkinsonschen Krankheit leiden, Überprüfungen in „regelmäßigen“ Zeitabständen ohne zeitliche Obergrenze erforderlich. Denn bei der Parkinsonschen Krankheit handelt es sich - entgegen der Annahme der A - gerade um eine Erkrankung mit chronisch fortschreitendem Charakter (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2014, S. 40; Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung, 2. Aufl., S. 143). Insoweit könnte Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV, sähe man hierin eine Norm, nach der die Befugnis zur Anordnung von Nachuntersuchungen nach vier Jahren ausläuft, ihren Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren von - potentiell - ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu schützen, nicht voll erfüllen.

Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 152 | ID 43561475