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· Fachbeitrag · Fahrtauglichkeit

Entziehung der Fahrerlaubnis: Schwerhörigkeit allein kein Grund

| Sogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht (VG Neustadt 28.1.16, 3 L 4/16.NW, Abruf-Nr. 146301 ). |

 

Der 1930 geborene Antragsteller wollte seine Fahrerlaubnis von 1962 in die neuen Führerscheinklassen umtragen lassen. Dabei merkte eine Mitarbeiterin der Behörde, dass er ein Hörgerät trug. Sie forderte ihn deshalb zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der Antragsteller legte ein Attest seines HNO-Arztes vor, wonach er aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die Behörde verlangte daraufhin ein Gutachten eines Arzts einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

 

Dies war laut VG Neustadt offensichtlich rechtswidrig. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht. Verkehrsrelevante Informationen werden maßgeblich über visuelle Signale vermittelt. Da durch eine vorhandene Hörminderung anderer sensorischer Leistungen gesteigert werden können, sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 37 | ID 43853867