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· Nachricht · Gesundheitsversorgung

Leistungen müssen in angemessener Zeit gewährt werden

| Bei Verzögerung durch die Renten- und Krankenversicherer kann der Versicherte das erforderliche Hörgerät im Eilrechtsschutz erhalten LSG Niedersachsen-Bremen 17.12.13, L 2 R 438/13 ER). |

 

Das Gericht hatte betont, dass die Rentenversicherung den Antrag des Versicherten auf ein Hörgerät innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist an einen aus ihrer Sicht zuständigen Versicherungsträgers hätte weiterleiten müssen. Dies hat sie nicht getan. Die Rechtslage sei daher eindeutig: Die Rentenversicherung wird dadurch gesetzlich dazu verpflichtet, selbst den Bedarf des Antragsstellers umfassend und zeitnah abzudecken und insbesondere für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung zu sorgen.

 

Quelle: Pressemittelung im Portal des Landes Niedersachsen

Quelle: ID 42465559