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Krankenkassen müssen Blinden Laser-Langstock bezahlen
| Blinde Versicherte können bei entsprechender ärztlicher Verordnung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Laser-Langstock an Stelle eines einfachen Blindenstocks verlangen ( SG Koblenz 15.3.17, S 11 SO 62/15, Abruf-Nr. 194843 ) |
Die Krankenkasse übernahm nur die Kosten eines einfachen Blindenstocks. Dieser sei als Hilfsmittel ausreichend. Die Versicherte wandte ein, dass mit einem Laser-Langstock mittels Laserstrahl Hindernisse erfasst werden, die sich oberhalb des Stocks im Kopf- und Brustbereich des Blinden befinden. Wird ein Hindernis erfasst, beginnt der Griff zu vibrieren.
Dem SG leuchtete ein, dass Hindernisse in Kopf-, Schulter- und Hüfthöhe von einem normalen Blindenstock nicht erfasst werden können. Solche Hindernisse sind ständig vorhanden. Es drohen daher schwere Verletzungen. Der Laser-Langstock habe deshalb wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber dem normalen Blinden-Langstock. Nur so sei die Klägerin in der Lage, trotz ihrer Behinderung möglichst umfassend am allgemeinen Leben teilzuhaben.
Weiterführender Hinweis
- Blindenführhunde als notwendiges Hilfsmittel: So kann es begründet werden, SR 17, 24