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· Fachbeitrag · Nichtzulassungsbeschwerde

Wird nicht verhandelt, muss der Anwalt frühzeitig rügen

| Damit ein Anwalt mit der Rüge, dass ein Beweisantrag übergangen wurde, im Revisionsverfahren gehört wird, muss er im zugrunde liegenden Rechtsstreit ‒ wenn nicht mündlich verhandelt wurde ‒ seine Einwände besonders zügig vortragen und auf die einschlägigen Fristen des SGG achten. Der Anwalt muss ferner darlegen, dass er dem Gericht die offenen Fragen auch genau benannt hatte. |

 

Das hat jetzt das BSG entschieden (11.11.20, B 3 KR 33/20, Abruf-Nr. 219962). Immer wieder müssen Sozialgerichte über Nichtzulassungsbeschwerden entscheiden, wenn Anwälte einwenden, dass die Vorinstanz einen Beweisantrag übergangen hat (Verfahrensmangel, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Eine Beschwerdeschrift muss zwingend verschiedene Angaben hierzu enthalten (vgl. SR 20, 177). Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, muss der Anwalt seine Einwände rechtzeitig und konkret vortragen. Und diese Frist wird von Bevollmächtigten häufig versäumt (§ 124 Abs. 2 SGG).

 

Denn nur so hätte ein Beweisantrag nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG in dem Rechtsstreit seine „Warnfunktion“ rechtzeitig dahingehend erfüllt, dass das Gericht seiner Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht ausreichend nachgekommen ist.

 

Vorliegend bemängelte der Kläger, dass das Gericht einen Arzt nicht genau genug zu einem ausgestellten Attest befragt habe. Zielt diese Rüge darauf ab, dass das Gericht nicht ermöglicht habe, einem Zeugen gemäß § 116 S. 2 SGG Fragen zu stellen, stellt auch das keinen Verfahrensmangel dar. Denn das Fragerecht dient nicht in erster Linie der Sachaufklärung, sondern der Gewährung rechtlichen Gehörs.

 

PRAXISTIPP | In solchen Fällen muss der Kläger vortragen, dass er alles getan hat, um eine Befragung oder Anhörung des Arztes zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und konkrete Fragen angekündigt und auch aufrechterhalten wurden, die sachdienlich sind. Hierzu ließ sich aus der Beschwerdebegründung des Anwalts jedoch nichts entnehmen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Revisionszulassung: Unberücksichtigter Beweisantrag maßgeblich, SR 20, 177
  • Unpräziser Beweisantrag zerstört Revision, SR 19, 149
  • Rechtliches Gehör verletzt? Bloße Behauptung genügt nicht ‒ genauer Vortrag erforderlich, SR 18, 201
Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 19 | ID 47050635