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· Fachbeitrag · Öffentliche Verkehrsmittel

Derzeit keine Beföderungspflicht für E-Scooter in Bussen

| Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) muss nur E-Scooter transportieren, die den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entsprechen ( OLG Schleswig-Holstein 9.11.17, 2 U 6/16 ). Der „Witz“ ist, derartig ausgerüstete E-Scooter gibt es zurzeit noch nicht. |

 

Geklagt hatte eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen gegen die Weigerung der Beklagten, E-Scooter zu transportieren. Die Klage hatte auch in II. Instanz vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der KVG verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Am 15.3.17 ist eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt. Die Hersteller von E-Scootern haben die Anforderungen des Erlasses bislang noch nicht umgesetzt.

 

Der Kläger kann von der KVG nicht verlangen, bis zur Nachrüstung der Modelle, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses zu befördern. Vielmehr müssen Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass derzeit eine Beförderung aus nicht von der KVG zu vertretenden Umständen unmöglich ist.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zur Erforderlichkeit einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln, SR 15, 196
Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 200 | ID 45000232