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· Fachbeitrag · Rente

Arbeitslosigkeit nach Beschäftigung in Transfergesellschaft

| Auf die Mindestversicherungszeiten von 45 Jahren für eine abschlagsfreie Rente sind auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft nach Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden sind, weil die Insolvenz in der Konstellation die wesentliche Ursache für die spätere Arbeitslosigkeit ist. |

 

Das hat das LSG Bayern entschieden (1.7.20, L 1 R 457/18, Abruf-Nr. 216784). Dreh- und Angelpunkt des Streits war die Frage, ob die Voraussetzungen für eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 HS. 3 SGB VI erfüllt sind. Die Rentenversicherung hatte das verneint. Das LSG sah es anders und hat die Rentenversicherung verurteilt, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu gewähren.

 

Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass mit der Einschränkung auf die Tatbestände „vollständige Geschäftsaufgabe“ und „Insolvenz“ vor allem Fehlanreize im Sinne einer gesteuerten Frühverrentung und Mitnahmeeffekte beim Arbeitslosengeld vermieden werden sollten. Beruhe die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auf einer Erklärung des Insolvenzverwalters, könne ein Missbrauch durch Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Für diese Auslegung sprächen auch arbeitsmarktpolitische Überlegungen, so das LSG.

Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 146 | ID 46813462