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· Nachricht · Schadenersatz

Schockschäden infolge ärztlicher Kunstfehler ersatzfähig

| Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (BGH NJW 15, 2246 Rn. 9 und NJW 15, 1451 Rn. 6) sind auch anzuwenden, wenn es sich bei dem haftungsbegründenden Ereignis nicht um einen Unfall im klassischen Sinn, sondern einen ärztlichen Behandlungsfehler handelt, entschied der BGH. |

 

Es ist nicht gerechtfertigt, hier einen Unterschied zu machen und die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ durch ärztliche Behandlungsfehler anders zu beurteilen, als durch Unfallereignisse hervorgerufene „Schockschäden“ (BGH 21.5.19, VI ZR 299/17, Abruf-Nr. 209659).

Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 146 | ID 46004377