· Fachbeitrag · Schenkung
BGH zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
| Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Subjektiv muss die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. |
Mutter M schenkte ihrem Sohn S ein Grundstück und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Sie erteilte S zudem eine notarielle General- und Betreuungsvollmacht. Nach einer Krankenhausbehandlung wurde M von S gegen ihren Willen in ein Heim für Demenzkranke aufgenommen, mit dem S bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief M die Vollmacht und kündigte den Langzeitpflegevertrag. Weiter beantragte sie eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die Schreiben wurden von Nachbarn der M auf ihre Bitte hin verfasst. S teilte dem Pflegeheim mit, dass nur er den Langzeitpflegevertrag kündigen dürfe und verbot andere Familienmitglieder und Nachbarn zu M vorzulassen. Deshalb widerrief M die Schenkung wegen groben Undanks. Das OLG hat in 2. Instanz die von den Erben der M weiterverfolgte Klage abgewiesen.
Das OLG hat vorrangig darauf abgestellt, dass der S aufgrund von Gutachten von einer Geschäftsunfähigkeit der M habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass M als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte S ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden (BGH 25.3.14, X ZR 94/12, Abruf-Nr. 141038).