Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Schwerbehinderung

Entzug eines Merkzeichens muss klar ausgesprochen werden

| In einer aktuellen Entscheidung betont das SG Karlsruhe, dass ausdrücklich erklärt werden muss, wenn ein Merkzeichen aufgehoben oder zurückgenommen wird. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit machen es notwendig, den Verwaltungsakt genau zu benennen, der aufgehoben werden soll. Auch ist eindeutig zu sagen, in welchem Umfang er aufgehoben wird. |

 

Will die Versorgungsverwaltung ein Merkzeichen entziehen, muss sie die Entziehung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich aussprechen. Lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ nicht mehr vorlägen, genügt den Anforderungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht (SG Karlsruhe 11.8.16, S 3 SB 2328/15, Abruf-Nr. 188095).

 

Zwar stellte die Beklagte mehrfach fest, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen nicht mehr vorlägen. Ein Wille des Beklagten, den Bescheid betreffend das Merkzeichen aufzuheben, käme damit aber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Es komme nicht allein darauf an, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, sondern auch, dass weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die Einhaltung der Fristen nach § 48 Abs. 4 SGB X. Sofern die hier angegriffenen Bescheide als Aufhebung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auszulegen sind, seien sie jedenfalls rechtswidrig. Es muss eine für den Empfänger klare Regelung getroffen werden. Wird ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen, muss dies ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Merkzeichen „B“: Notwendigkeit einer Begleitperson muss gut begründet werden, SR 15, 196
  • Merkzeichen und höhere GdB können nicht per einstweiligem Rechtsschutz festgestellt werden, SR 16, 136
Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 148 | ID 44227590