· Fachbeitrag · Sozialrecht
Keine PKH für Beschwerdeverfahren
| Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erstattet. Dies bezieht sich nicht auf die Gerichtskosten in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197a SGG. Hierfür ist eine Kostenentscheidung nötig, aber wegen der pauschalen Gerichtskosten keine Streitwertfestsetzung (Bayerisches LSG 15.10.15, L 7 AS 588/15 B PKH, Abruf-Nr. 145731 ). |
1. Der Fall des Bayerischen LSG
Der Antragsteller und Beschwerdeführer A wendet sich dagegen, dass ihm keine Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wurde für ein Eilverfahren gegen ein Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers S und mögliche Folgemaßnahmen (Zwangsgeld, Bußgeldverfahren). S gewährt der Ehefrau und der Tochter des A Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. A meint, S habe keinen Auskunftsanspruch und keinen Überleitungsanspruch für Unterhaltsleistungen. Das SG lehnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten PKH ab. Hiergegen erhob A erfolglos Beschwerde zum LSG.
2. Die Entscheidung des Bayerischen LSG
Das LSG bestätigte das SG. Es bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V. mit § 114 S. 1 ZPO. Der Rechtsstandpunkt des A ist nicht vertretbar. Es bestand angesichts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage kein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren. Es bestand und besteht ohnehin die aufschiebende Wirkung, sodass es derzeit nicht zu einem Zwangsgeld- und Bußgeldverfahren kommen kann.
Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die Gerichtskosten (Thomas-Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 127 Rn. 11). Da für die Gerichtskosten eine Pauschale anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 54, beim sozialgerichtlichen Verfahren KV Nr. 7504) ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich. Der A muss diese Gerichtskosten tragen, weil er unterlegen ist (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren war dagegen abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine PKH zu gewähren ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., § 73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der „Rechtsverfolgung“ i.S. von § 114 S. 1 ZPO. Es handelt sich um ein separates Verfahren in dem geprüft wird, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so schon BGH NJW 84, 2106).
PRAXISHINWEIS | In diesen Fällen sollte dem Mandanten empfohlen werden, sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu besorgen. Nach erfolgter Beratung sollte der Mandant den Antrag auf PKH dann selbst stellen. So vermeidet er die Kostenfolge (Anwaltskosten), falls PKH abgelehnt wird. |