· Fachbeitrag · Todesfall während des Urlaubs
Tod auf dem Kreuzfahrtschiff ‒ was nun?
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Mehr als bei anderen Urlaubsarten nimmt der Boom der Kreuzschifffahrten zu. Von über zwei Millionen deutschen Passagieren im Jahr ist die Rede. Auch auf (deutschen) Kreuzfahrtschiffen wird gestorben, was auch dem hohen Durchschnittsalter der Passagiere geschuldet sein dürfte. Die Besatzungen sind darauf vorbereitet. Alle Kreuzfahrtschiffe haben eingerichtete Krankenstationen und erfahrene Ärzte an Bord. Der Beitrag zeigt, was beim Tod eines Passagiers an Bord im Regelfall geschieht. |
1. Aufbewahrung und Übergabe des Leichnams
Stirbt ein Passagier während einer Kreuzfahrt, stellt der Schiffsarzt den Totenschein aus. Die Krankenstationen halten u. a. „Leichensäcke“ vor, in denen der Leichnam aufbewahrt wird. Die Aufbewahrung erfolgt in entsprechenden Kühlzellen, die ebenfalls zumeist zur Krankenstation gehören oder sich in der Nähe einer solchen befinden. Dabei werden die Grundregeln entsprechender Hygiene beachtet. Auf Kreuzfahrtschiffen befindet sich oft auch ein Seelsorger und stets Personen, die geschult sind, den Angehörigen in Todesfällen beizustehen. Daneben wird dafür Sorge getragen, dass die Angehörigen der Verstorbenen an Land vom Todesfall informiert werden.
Die Übergabe des Leichnams an Angehörige, Beauftragte von Angehörigen (z. B. Bestattungsunternehmen) oder offizielle Stellen erfolgt im Regelfall im nächsten Hafen, in dem das Kreuzfahrtschiff auf seiner Route planmäßig Station macht. Wenn das Schiff einen Hafen anläuft, muss die Schiffsführung stets der zuständigen Behörde melden, ob es z. B. ansteckende Krankheiten an Bord gibt oder ein Todesfall eingetreten ist.
Konnte der Schiffsarzt keinen natürlichen Tod feststellen, muss die Schiffsführung dafür sorgen, dass polizeiliche Ermittlungen durch die zuständigen Behörden im Land des angelaufenen Hafens erfolgen. Den Behörden obliegt die exakte Feststellung der Todesursache und die Freigabe des Leichnams.
Bei einer natürlichen Todesursache oder nach Freigabe des Leichnams wird dieser in das Heimatland des Verstorbenen oder dorthin überführt, wo er bestattet werden soll. Für den Leichentransport zwischen Staaten setzen sowohl das Berliner Abkommen vom 10.2.37 als auch das Straßburger Abkommen vom 26.10.73 entsprechende Standards, die für die meisten europäischen Länder, wie z. B. Spanien, gelten und auch einzelne außereuropäische Staaten, wie z. B. Mexiko, einschließen. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Bestattung durchgeführt werden soll.
MERKE | Die Kosten der Überführung werden nicht von der Kreuzfahrt-Linie oder dem Reiseunternehmen übernommen und sind meistens durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt. |
2. Beurkundung des Todes
Den Tod einer Person während der Reise auf einem Seeschiff (Kreuzfahrtschiff), das die Bundesflagge führt (welche Schiffe die Bundesflagge führen dürfen, folgt aus §§ 1 und 2 Flaggenrechtsgesetz), muss das Standesamt Berlin I beurkunden. Das gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise (z. B. „Mann über Bord“), jedoch nicht an Land oder in einem Hafen ereignet hat, und der Verstorbene von einem Seeschiff aufgenommen wurde, das die Bundesflagge führt, § 37 Abs. 1 PStG. Wird die über Bord gegangene Person nicht mehr von einem Schiff aufgenommen, weil sie nicht aufgefunden werden konnte, kommt eine Beurkundung des Todesfalls durch das nach § 37 Abs. 1 PStG zuständige Standesamt nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist nach dem Verschollenheitsgesetz vorzugehen und der Verstorbene für tod zu erklären oder sein Todeszeitpunkt gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., § 37 PStG Rn. 3).
Der Tod an Bord muss von der nach § 29 PStG zur Anzeige verpflichteten Person dem Schiffsführer unverzüglich mündlich angezeigt werden, § 37 Abs. 2 PStG. Dieser muss über die Anzeige des Todes eine Niederschrift aufnehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. Der Schiffsführer muss die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin übersenden, § 37 Abs. 3 PStG. Für die Beurkundung des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bundesflagge führt, gilt § 36 PStG. Gleiches gilt auch, wenn sich der Sterbefall während einer Seereise außerhalb des Schiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das nicht die Bundesflagge führt, aufgenommen wurde, § 37 Abs. 4 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 PStG. Die Eintragung nach § 37 PStG ist der Nachweis für den Tod eines Menschen. Aus der Eintragung lässt sich herleiten, dass ein Mensch gestorben ist, wer gestorben ist, wo und wann (KG RPfleger 71, 583). Über diese Tatsachen wird die Sterbeurkunde gem. § 60 PStG erteilt. Sie ist das Beweismittel für den Tod des betroffenen Menschen. Als Sterbeort sind die Bezeichnung des Meeres und die nautischen Positionsdaten des Schiffes zum Zeitpunkt des Sterbeereignisses anzugeben (Allg. Verwaltungsvorschrift zum PStG (PStG-VwV), Ziff. 37.1).
FAZIT | Das Risiko, an Bord eines Kreuzfahrtschiffes zu sterben, ist gering. Der Urlaub auf dem Kreuzfahrtschiff gehört zu den sichersten Urlauben überhaupt. Für den Fall des Todes ist bei allen Kreuzfahrtschiffen vorgesorgt. Dem potenziellen Passagier wird in jedem Fall empfohlen, für den Fall des Todes eine Versicherung abzuschließen, die (zumindest) die Kosten der Überführung übernimmt.
Anlaufstellen für Angehörige beim Todesfall sind immer auch die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat), die auch in diesen Fällen mit Rat beistehen. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung bei der
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