Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Vereinsmitgliedschaft

Nur durch Zahlung der Beiträge wird der Erbe nicht Vereinsmitglied

| Nur weil der Erbe Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weiter gezahlt hat, wird er nicht selbst Vereinsmitglied, so das AG München (23.3.16, 242 C 1438/16, Abruf-Nr. 190303 ). |

 

Nach der Satzung des Vereins endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein erfuhr erst durch das Gericht in 2013 vom Tod seines Mitglieds. Er meint, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe.

 

Das AG München sah dies anders. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reichte als konkludente Willenserklärung nicht aus. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wolle. Auch sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren.

Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 204 | ID 44361283