· Fachbeitrag · Verkehrsrecht
Schwerbehinderung schützt nicht vor Abschleppmaßnahmen
| Ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden, selbst wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt ( VG Köln 1.10.15, 20 K 5858/14, Abruf-Nr. 145729 ). |
Der Pkw parkte im Zielbereich des am folgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons. Dort war Parken großräumig durch Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, wurde der Pkw abgeschleppt.
Der Kläger weigert sich die Kosten für das Abschleppen zu zahlen. Er meint, aufgrund des blauen Parkausweises hätte die Ordnungsamtsmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich nach einem geeigneten Alternativparkplatz Ausschau halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einbeziehen müssen. Das sah das VG Köln anders. Nur im Sichtbereich kommt es in Betracht, ein Fahrzeug umzusetzen. Es besteht keine Pflicht im Nahbereich nach geeigneten Parkplätzen zu suchen. Daran ändert auch der ausgelegte Parkausweis für Behinderte nichts.