· Fachbeitrag · VKH
VKH nur bei Betroffenheit in eigener Rechtsposition
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| VKH kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Daher scheidet VKH für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Rückzahlung von beigetriebenem Zwangsgeld erstrebt. Das hat der BGH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Im Scheidungsverbundverfahren über den VA hat das AG die Antragsgegnerin (F) vergeblich aufgefordert, das für den VA erforderliche amtliche Formular vorzulegen. Letztlich hat das AG gegen die F ein Zwangsgeld festgesetzt. Nachdem es beigetrieben worden war, hat die F die Auskunft erteilt. Nach der Scheidung mit Durchführung des VA, hat die F erfolglos beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben und das Zwangsgeld zurückzuerstatten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. Der Antragsteller (M) hat für das Verfahren erfolglos VKH beantragt (BGH 21.6.17, XII ZB 42/17, Abruf-Nr. 195549).
Entscheidungsgründe
Dem M ist die VKH zu versagen, weil seine Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren nur begleitend erfolgt, wofür keine VKH in Betracht kommt. Denn nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ff. ZPO können nur bedürftige Beteiligte VKH erhalten, die die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Für eine allein im Hinblick auf fremde Rechtsposition erfolgende Verfahrensbeteiligung ist es nicht möglich, VKH zu gewähren. Dies ist aus § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO abzuleiten, wonach es um Rechtsverfolgung geht, was erfordert, dass eigene Rechtspositionen durchgesetzt werden sollen.
Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil mangels Beeinträchtigung der Rechtsposition des bedürftigen Beteiligten den Staat insoweit von verfassungswegen keine Fürsorgepflicht im Unterschied zu denjenigen Verfahrensbeteiligten trifft, die in eigenen Rechtspositionen betroffen sind. Der Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen die Staatskasse. Der M hat kein rechtliches Interesse daran, dass der Zwangsgeldbeschluss aufrechterhalten oder das Zwangsgeld erhalten bleibt, nachdem das Verbundverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Zudem handelt es sich beim Zwangsgeld um ein reines Beugemittel, das auf den Willen des Verpflichteten einwirken soll und, wenn er dem nachkommt, keine Rechtsverletzung eines anderen gegeben sein kann.
Relevanz für die Praxis
Es muss getrennt werden zwischen der Beteiligung am Verfahren und der Frage, ob der Beteiligte in einer eigenen Rechtsposition verletzt ist. Auch bei der Beteiligung von Verwandten in Betreuungsverfahren ist stets zu prüfen, ob diese in eigenen Rechten verletzt sind, was bei der Auswahl eines Betreuers nicht in Betracht kommt, weil dies nur dem Interesse des Betroffenen dient (BGH NJW 17, 2622).