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· Nachricht · Zahnersatz

Zahnprothese: „Neue“ Methoden müssen deutlich anders sein

| Bei Zahnverlust kommen sogenannte Interimsprothesen zum Einsatz, bis die endgültige Prothese angefertigt ist. Hierzu gehören auch Valplast-Interimsprothesen. Diese stellen keine „neue“ Behandlungsmethode dar und sind daher auch regulär zu bezuschussen, sagt das LSG Sachsen-Anhalt. |

 

Der 68-jährige Kläger erhielt für zwei Zähne als Interimsversorgung eine Valplastprothese, bestehend aus thermoplastischem Nylonmaterial, ohne dass Metallklammern verwendet wurden.

 

Die beklagte Krankenkasse lehnte einen Festzuschuss ab, da die Prothese eine „neue“ und gegenwärtig keine anerkannte Behandlungsmethode beinhalte. Sie sei daher keine gem. § 135 Abs. 1 SGB V zugelassene Methode vertragszahnärztlicher Leistungen. Der Kläger hatte vor dem SG Erfolg. Auch das LSG Sachsen-Anhalt wies die Berufung der Beklagten zurück. Der Kläger kann einen Festzuschuss in unstrittiger Höhe von 134,63 EUR verlangen (22.4.21, L 6 KR 48/17, Abruf-Nr. 228070).

 

MERKE | Die Versorgung entsprach einem nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannten Verfahren. Um „neu“ zu sein, müsse sich eine Methode von bereits zugelassenen Behandlungen so deutlich unterscheiden, dass eine selbstständige Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erforderlich ist.

 

Das Anwendungsgebiet einer Valplast-Interimsprothese sei aber mit dem einer anderen ebenfalls aus Prothesenkunststoff gefertigten Teilprothese identisch. Bei gleicher Methode (Teilprothese zur Interimsversorgung) wird nur bei den Klammerarmen statt Draht ebenso wie für die Basis Nylon verwendet.

 

Weiterführende Hinweise

  • Krankenhaus muss auf verwahrte Prothese achten, SR 21, 146
Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 55 | ID 48095854