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· Fachbeitrag · Zum Schmunzeln

Rentner darf Pkw eines Pflegedienstes nicht mit Beil bearbeiten

| Das AG Siegburg hat einen 58-jährigen Frührentner wegen Sachbeschädigung an einem Pkw einer Pflegedienstmitarbeiterin zu einer Geldstrafe von 1000 EUR verurteilt (15.9.15, 209 Ds 195/15). |

 

Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte im Hof eines Mehrfamilienhauses in Sankt Augustin einen für die Anwohner reservierten Parkplatz benutzt. Weil sich ein gerade ankommender Anwohner darüber lautstark echauffierte bot sie an, ihren Wagen umzuparken. Dazu aber musste der Anwohner sein Fahrzeug zurücksetzen. Hierbei überrollte er den Hund einer ebenfalls in dem Haus wohnenden Frau. Die Frau fiel angesichts ihres in einer Blutlache liegenden toten Hundes in Ohnmacht. Eine weitere Nachbarin verständigte den Angeklagten, den ehemaligen Lebensgefährten der Hundehalterin. Dieser setzte sich umgehend in Marsch, um den Unfallort aufzusuchen. Dort angekommen machte er - wissend, wer den Hund tatsächlich überfahren hatte - die Pflegekraft wegen ihres Falschparkens als die eigentlich Schuldige am Tod des Hundes aus. Er war so erregt, dass er zu einem im Kofferraum seines Autos befindlichen Beil griff und damit wie von Sinnen auf das Fahrzeug der Pflegekraft einschlug. Der PKW wurde dadurch vollkommen zerstört.

 

PRAXISHINWEIS (NICHT GANZ ERNST GEMEINT) | Der Frührenter - offensichtlich ein juristischer Laie - hat hier die Kausalität falsch beurteilt. Hätte er den Pkw des Anwohners demoliert, der den Hund tatsächlich überfahren hatte, wäre er nicht verurteilt worden. Dieser Rechtsgrundsatz findet sich bereits im Sachsenspiegel, dort allerdings bezogen auf ein Fuhrwerk und einen Hofhund. Wie der BGH erst kürzlich wieder festgestellt hat ist der Fall analog auch auf moderne Fahrzeuge anwendbar (BGH 1.4.15, III ZR 19/14, Abruf-Nr. 17765).

Quelle: ID 43605934