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Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
| Beamten der Landeshauptstadt Hannover haben keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung (VG Hannover 7.7.17, 13 A 2870/15, Abruf-Nr. 195102 ). |
Hintergrund der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten ist, dass sich die Besoldung von Beamten bis zum vergangenen Jahr an sogenannten Dienstaltersstufen und damit auch an deren Lebensalter orientierte. Der EuGH hatte dies beanstandet. Darauf hat das Land Niedersachsen sein Besoldungsgesetz Ende 2016 geändert und die früheren Dienstaltersstufen - rückwirkend ab September 2011 - durch vom Lebensalter unabhängig Erfahrungsstufen ersetzt. Die Kläger halten auch dies für diskriminierend. Sie fordern Entschädigung oder Schadenersatz von 100 bzw. 300 EUR monatlich.
Das VG Hannover entschied, dass das neue Besoldungsgesetz rückwirkend ab September 2011 den Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beseitigt und damit Entschädigungsansprüchen die Grundlage entzogen hat. Dass auch nach den neuen Vorschriften die Beamtenbesoldung im Laufe der Dienstzeit ansteigt, ist nicht zu beanstanden. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, die im Laufe der Dienstjahre erworbene Erfahrung auch entsprechend zu honorieren. Für den Zeitraum vor September 2011 ist eine Altersdiskriminierung zwar zu bejahen, Ansprüche scheitern aber an der im AGG geregelten materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten, die bereits mit der Entscheidung des EuGH vom 8.9.11 zu laufen begann.