· Nachricht · Betreuung
Keine Kontrollbetreuung gegen freien Willen des Betroffenen
| Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB ) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (BGH 5.6.19, XII ZB 58/19, Abruf-Nr. 209908 ). |
Weiter hat der BGH entschieden: Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dann hat das Beschwerdegericht diesen Mangel durch die Übersendung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung zu beheben.
Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 146 | ID 46028502