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· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen und weitere Neuerungen

| Der Bundestag hat am 22.4.21 beschlossen, die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2021 erneut vorübergehend anzuheben. Darüber hinaus ist eine neue Meldepflicht über die krankenversicherungsrechtliche Absicherung der kurzfristig Beschäftigten beschlossen worden. Die Entscheidung des Bundesrats steht noch aus. |

 

1. Ab März 2021 gelten neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Die Zeitgrenzen sollen für die Zeit vom 1.3.21 bis 31.10.21 von derzeit drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben werden.

 

Wichtig | Aus Bestandsschutzgründen soll die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind bis dahin nur dann kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

 

Künftig meldet die Einzugsstelle an den Meldepflichtigen unverzüglich nach der Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung besteht oder bestanden hat. Denn Arbeitgeber wissen bislang nicht in allen Fällen, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. Sie können daher nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehalten sind.

 

2. Meldepflicht zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung

Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wird für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt.

 

Der Meldepflichtige muss künftig bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten angeben, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Als privat krankenversichert gilt auch, wer über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung (z. B. für Saisonarbeitskräfte) abgesichert ist, sodass die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist. Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes ist Teil der vom Arbeitgeber aufzubewahrenden Entgeltunterlagen.

 

Beachten Sie | Die Regelungen sind im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes (Abruf-Nr. 222013) enthalten. Die Pressestelle des Bundesrats hat mitgeteilt, dass sich der Bundesrat voraussichtlich am 28.5.21 abschließend mit der Änderung des Seefischereigesetzes befassen wird (Einspruchsgesetz).

Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 105 | ID 47395460