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Dürfen ArbG Daten über kranke ArbN an Behörden weitergeben?
| Dürfen ArbG nach Aufforderung durch Gesundheitsbehörden Daten über erkrankte ArbN, über ArbN mit Aufenthalt in Risikogebieten oder Kontakte zu Infizierten an die Behörden übermitteln? |
Hierzu teilt die Aufsichtsbehörde (LfDI) von Baden-Württemberg auf ihrer Website mit: „Behördliche Maßnahmen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie können, je nach der spezifischen Regelung der Länder, meist durch die jeweilige Ortspolizeibehörde oder das zuständige Gesundheitsamt erlassen werden. Besonders bedeutsam mit Blick auf den betrieblichen Pandemieschutz sind §§ 30, 31 IfSG, welche die Quarantäneanordnung und das berufliche Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt regeln, sowie die Generalklauseln in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 IfSG. Die Rechtsgrundlage hängt von der konkreten behördlichen Anfrage ab, welche dort erfragt werden kann. Bei Ersuchen von zuständigen Hoheitsträgern, etwa bzgl. erkrankter ArbN, ist von einer mit der Übermittlungspflicht korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der ArbG auszugehen.“