· Fachbeitrag · Abmahnung durch gemeinnützige Körperschaften
Deutsche Umwelthilfe darf weiter abmahnen
| Der BGH hat mit Urteil vom 4.7.19 (I ZR 149/18, Abruf-Nr. 210378 ), entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit ihren Verbraucherschutzklagen und Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Die DUH ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) eingetragener Verbraucherverband. |
Sachverhalt
Die DUH hatte die Betreiberin eines Autohauses wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart gaben der DUH Recht. Schließlich wies der BGH nun die Revision des Autohauses zurück.
Entscheidungsgründe
Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke seien kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen. Jedenfalls solange, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben sei. Das sei hier nicht der Fall. Gebe es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setze eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und, soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden, gerichtlicher Verfahren voraus.
Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folge auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer, weil diese jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der DUH ausmachten. Damit sei ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der DUH darin liege, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.
Auch die vorläufige Streitwertangabe der DUH von 30.000 EUR für die Unterlassungsklage bilde kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung, weil die Spruchpraxis der OLG hierzu uneinheitlich und die von der DUH verlangte Abmahnkostenpauschale kostendeckend sei.
Schließlich seien auch die Zuwendungen, die die DUH von Toyota erhalten habe, unschädlich, weil sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der DUH geführt hätten.
Relevanz für die Praxis
In die Liste der qualifizierten Einrichtungen sind aktuell 78 Einrichtungen aufgenommen, darunter der BUND, der ADAC, viele Mieter- und Verbraucherschutzverbände und, soweit ersichtlich, sämtlich gemeinnützig.