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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Details zur Fürsorge-/Treuepflicht des Versicherers gegenüber Ausschließlichkeitsvertretern

von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Dr. Heinicke, Eggebrecht und Partner mbB, München

| Versicherer haben gegenüber ihren Ausschließlichkeitsvertretern eine Fürsorge-/Treuepflicht. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen die Einzelheiten der Treuepflicht, wie z. B. Rechtsgrundlagen, Inhalt und Umfang der Treuepflicht, Folgen bei Verstößen. Außerdem erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Parallelvertrieb neben dem Ausschließlichkeitsvertrieb zulässig ist oder was bei der Wegschlüsselung von Beständen gilt. |

Rechtsgrundlagen und Inhalt der Treuepflicht

Neben den gesetzlich in § 86a bis § 92 HGB ausdrücklich normierten Hauptpflichten des Versicherers aus dem Handelsvertretervertrag mit Ausschließlichkeitsvertretern bestehen auch noch vertragliche Nebenpflichten, wie z. B.

  • die Fürsorgepflicht,
  • die Unterstützungspflicht,
  • die Loyalitätspflicht,
  • die Förderungspflicht,
  • die Rücksichtnahmepflicht und
  • die Abschirmpflicht.

 

Bei diesen Bezeichnungen handelt es sich um Unterbegriffe, Facetten und Ausprägungen der als Oberbegriff bezeichneten Treuepflicht.

 

Rechtsgrundlagen der Treuepflicht

Auch wenn die einzelne Ausgestaltung der Treuepflicht zwar nicht jeweils gesondert gesetzlich geregelt ist, ergibt sich die Rechtsgrundlage für diese Treuepflicht aus verschiedenen gesetzlichen Generalklauseln, so z. B.:

 

  •  § 241 Abs. 2 BGB

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 
  • Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986

Der Unternehmer hat sich gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten.

 

 

Inhalt der Treuepflicht

Der Vertriebsvertrag ist ein durch gegenseitiges Vertrauen geprägtes Dauerschuldverhältnis mit erhöhten Treuepflichten. Der Inhalt dieser Treuepflicht wird anhand aller Umstände des Einzelfalls ermittelt, wobei die Rechtsprechung in den letzten 60 Jahren die Treuepflicht anhand zahlreicher Einzelfälle wie folgt leitsatzmäßig umschrieben hat:

 

  • Das Unternehmen muss auf die schutzwürdigen Belange des Handelsvertreters Rücksicht nehmen und ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

 

  • Das Unternehmen hat alles zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, damit der Handelsvertreter den ihm gestellten Aufgaben und Pflichten gerecht werden kann.

 

  • Das Unternehmen hat den Handelsvertreter in seiner Tätigkeit zu fördern und alle Voraussetzungen zu schaffen, damit der Handelsvertreter seinen Aufgaben nachkommen kann.

 

  • Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Marktposition des Handelsvertreters beeinträchtigen kann und was den Handelsvertreter benachteiligen oder schädigen könnte.

 

  • Das Unternehmen hat berechtigte Erwartungen des Handelsvertreters auf den Erfolg seiner Arbeit und seiner Aufwendungen zu schützen.

 

  • Die Treuepflicht des Unternehmens besteht bis zum Ende des Agenturvertrags, also auch in der Zeit zwischen Kündigung und Vertragsende.

 

Grenzen der Treuepflicht

Der Versicherer hat nicht nur die Belange seiner Vertragspartner zu berücksichtigen, sondern darf selbstverständlich eigene Interessen verfolgen. Es hat somit insbesondere das freie Dispositionsrecht über den Inhalt und die Ausgestaltung seines Vertriebsnetzes. Einem Versicherer steht es somit grundsätzlich frei, den Absatz seiner Erzeugnisse so zu organisieren, wie es ihm am zweckmäßigsten erscheint.

 

Im Einzelfall wird somit eine Abwägung vorgenommen zwischen

  • den Gründen einer freien Unternehmerentscheidung des Versicherers
  • zu den schutzwürdigen Belangen eines Ausschließlichkeitsvertreters.

 

Um die Schutzwürdigkeit des Ausschließlichkeitsvertreters zu bemessen, können nach der Rechtsprechung die folgenden Kriterien maßgeblich sein:

 

  • Ausgestaltung des Vertriebsvertrags (Handelsvertreter ggf. mit Kundenschutz, Gebietsvertreter, Alleinvertreter, Vertragshändler)

 

  • Intensität der Einbindung in die Absatzorganisation des Unternehmens (Wettbewerbsverbot, Verbot einer anderweitigen Tätigkeit als Einfirmenvertreter, Umfang der Berichtspflicht, Ausgestaltung des konkreten Vertriebssystems, vertragliche Mindestumsätze oder Mindestabsatzmengen)

 

  • Umfang des in den Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters investierten Kapitals (z. B. große Verkaufsstätten bei Autohändlern, Einrichtung eines Warenlagers oder einer Vertragswerkstatt, vorgegebene Größe und Erscheinungsbild repräsentativer Geschäftsräume)

 

  • Höhe des laufenden Unternehmensrisikos und der Kosten eines Vermittlers (z. B. Finanzierung der Wareneinkäufe beim Vertragshändler, hohe Zahl von Mitarbeitern)

 

  • Nachvollziehbare Gründe für die Unternehmensentscheidung, Vorteile des Unternehmens (Zweckmäßigkeit, Willkür, Schädigungsabsicht)

 

PRAXISTIPP | Der Grundsatz lautet: Je mehr der Vermittler in die Vertriebsorganisation eingegliedert ist und je mehr er dafür Kapital und Kosten aufbringen muss, desto schutzwürdiger ist er.

 

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht

Verstößt der Versicherer gegen die Treuepflicht, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Ausschließlichkeitsvertreter die folgenden Ansprüche bestehen:

 

  • Schadenersatzanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Ausgleichserhaltende ordentliche Kündigung wegen eines begründeten Anlasses durch ein Unternehmerverhalten
  • Fristlose Kündigung

Auswirkungen der Treuepflicht auf Ausschließlichkeitsvertreter

Für den Ausschließlichkeitsvertreter stellen sich unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Abwägungskriterien die folgenden Fragen:

 

  • Praxisfragen zur Treuepflicht
Frage
Antwort

1.

Verstößt ein Parallelvertrieb eines Versicherers (z. B. über Makler) gegen die Treuepflicht des Versicherers aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Nein. Ein Parallelvertrieb verstößt nicht gegen die Treuepflicht des Versicherers. Denn der Ausschließlichkeitsvertreter ist in der Regel im Verhältnis zu anderen Vertriebspartnern (z. B. Eigenhändlern, Franchisenehmern) weniger schutzwürdig

  • mangels erheblicher Investitionen,
  • mangels eines erheblichen untypischen Einsatzes von Kapital und Personal (z. B. Finanzierung von Wareneinkauf) und
  • wegen der im Verhältnis zu anderen Vertriebssystemen nicht als außerordentlich eng einzustufenden Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Versicherers.

 

Ohne eine vertragliche Abrede ist es dem Versicherer somit grundsätzlich gestattet, konkurrierende Vermittler einzusetzen. Da dem Ausschließlichkeitsvertreter vertraglich weder ein Alleinvertriebsrecht noch ein Gebietsschutz noch ein ausdrücklicher Kundenschutz eingeräumt wird, darf der Versicherer gegenüber dem Ausschließlichkeitsvertreter Wettbewerb betreiben.

2.

Verstößt die Bezahlung einer höheren Vergütung für den Parallelvertrieb gegen die Treuepflicht aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Nein, die Bezahlung einer höheren Vergütung für den Parallelvertrieb vertößt nicht gegen die Treuepflicht.

 

Auch wenn eine höhere Vergütung für den Parallelvertrieb den Wettbewerb im Verhältnis zum Ausschließlichkeitsvertreter fördert, unterliegt es der freien Disposition des Versicherers, im Einzelfall unterschiedliche Vergütungen für unterschiedliche Vertriebssysteme vertraglich zu vereinbaren. Da der Versicherer selbst innerhalb der Ausschließlichkeitsorganisation unterschiedlich hohe Vergütungen frei vereinbaren kann, gilt dies erst recht im Verhältnis zu anderen Vertriebsschienen.

3.

Verstößt die Einräumung besserer Konditionen (z. B. höhere Rabatte, Sondertarife) für den Parallelvertrieb gegen die Treuepflicht aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Ja, die Einräumung besserer Konditionen verstößt gegen die Treuepflicht, sofern kein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegt.

 

  • Durch die Einräumung besserer Konditionen bei dem Vertrieb der identischen Produkte wird der Wettbewerb des Parallelvertriebs bevorzugt und der Ausschließlichkeitsvertreter bei seinen eigenen Vertriebsbemühungen am Markt benachteiligt.
  • Sofern kein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegt, bringt die Einräumung besserer Konditionen für den Parallelvertrieb für der Versicherer keine nachvollziehbaren Vorteile und benachteiligt willkürlich eine Vertriebsschiene gegenüber einer anderen Vertriebsschiene. Sofern die Einräumung von Rabatten lediglich den Absatz fördern soll, gilt dies in gleicher Weise für den Ausschließlichkeitsvertrieb.
  • OLG Bremen, Urteil vom 10.02.1966, Az. 2 U 43/65 (Handelsvertreter): Der Verkauf der Vertragsprodukte an andere Firmen, welche diese billiger im Vertretergebiet anbieten konnten, ist treuwidrig und beeinträchtigt Belange des Handelsvertreters unangemessen, sodass eine ausgleichserhaltende Eigenkündigung zulässig war.
  • LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.1983, Az. 8 KfH O 111/82 (Handelsvertreter): Der Einsatz eines weiteren Händlers im Gebiet des Handelsvertreters, dem günstigere Konditionen als dem Handelsvertreter eingeräumt werden, verstößt gegen die vertragliche Treuepflicht der Firma.

4.

Verstößt der Internetvertrieb des Versicherers gegen die Treuepflicht aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Grundsätzlich verstößt der Internetvertrieb des Versicherers nicht gegen die Treuepflicht, die konkrete Ausgestaltung kann jedoch gegen die Treuepflicht verstoßen.

  • Der BGH hat die Aufnahme eines Direktvertriebs in mehreren Entscheidungen bei einem Vertragshändler als Treuepflichtverletzung des Herstellers gewertet. Er hat hier die besondere Schutzwürdigkeit des Vertragshändlers (erhebliche Investitionen) bei der Abwägung berücksichtigt (BGH, Urteil vom 10.02.1993, Az. VIII ZR 47/92, BGH, Urteil vom 12.01.1984, Az. VIII ZR 165/92, BGH, Urteil vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 64/01, Abruf-Nr. 021469).
  • Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2001, Az. 16 U 84/00) hat im Fall eines Handelsvertreters den parallelen Direktvertrieb des Unternehmens als Verstoß gegen die Treuepflicht aus dem Handelsvertretervertrag angesehen. Dabei ist das OLG hier allerdings von einem faktischen Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen.
  • Für den Ausschließlichkeitsvertreter liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vor, sodass der Internetvertrieb eines Versicherers grundsätzlich nicht gegen die Treuepflicht verstößt. Die günstigeren Konditionen für die Versicherungskunden beim Internetvertrieb sind sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Versicherer Vertriebskosten einsparen und damit dem Kunden eine Nettopolice zu einem günstigeren Preis anbieten kann.
  • Bei der Ausgestaltung eines Internetvertriebs müssen jedoch die Belange des Ausschließlichkeitsvertreters angemessen berücksichtigt werden. Der Vertrieb muss fair und transparent sein. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht dürfte vorliegen, wenn
    • die Arbeitsergebnisse des Ausschließlichkeitsvertreters für den Internetvertrieb ausgenutzt werden,
    • die vom Ausschließlichkeitsvertreter betreuten Kunden ohne dessen Freigabe aktiv im Internetvertrieb angegangen werden,
    • Preisunterbietungen systematisch beworben werden,
    • Bemühungen und Investitionen des Ausschließlichkeitsvertreters vereitelt werden oder
    • keine Kompensation für Einschränkungen des Ausschließlichkeitsvertreters erfolgt.

Einen Verstoß gegen die Treuepflicht kann der Versicherer vermeiden, wenn z. B.

  • Kunden des Direktvertriebs, die eine Beratung wünschen, an den zuständigen Ausschließlichkeitsvertreter weitergeleitet werden,
  • der Ausschließlichkeitsvertreter in den Direktvertrieb eingebunden wird,
  • ein Wechsel der Bestände des Ausschließlichkeitsvertreters zum Direktvertrieb verhindert wird.

5.

Verstößt das Ausspannen oder Abwerben eines Untervertreters durch den Versicherer gegen die Treuepflicht aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Ja. Das Ausspannen oder Abwerben eines Untervertreters verstößt gegen die Treuepflicht. Durch das Ausspannen oder Abwerben eines Untervertreters werden die schutzwürdigen Belange des Ausschließlichkeitsvertreters verletzt und die Vermittlungstätigkeit behindert.

  • Der Versuch des vertretenen Unternehmers, einen Untervertreter des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters zum Zwecke der unmittelbaren Beauftragung abzuwerben, stellt einen so schwerwiegenden Eingriff in den geschäftlichen Interessenbereich des Handelsvertreters dar, dass diesem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solches Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.1957, Az. 8 U 49/57, HVR Nr. 151).
  • Das Ausspannen eines Untervertreters eines Versicherungsvertreters durch das Versicherungsunternehmen verstößt gegen die Treuepflicht des Versicherungsunternehmens (OLG München, Urteil vom 31.10.1957, Az. 6 U 1358/57, HVR Nr. 167).
  • Die Veranlassung eines Untervertreters eines Versicherungsvertreters zur Kündigung des Untervertretervertrags noch während der Dauer des Hauptvertretervertrags, um mit diesem Untervertreter einen eigenen Agenturvertrag als Nachfolger des Hauptvertreters zu begründen, verstößt gegen die Treuepflicht des Versicherungsunternehmens (BGH, Urteil vom 18.06.1964, Az. VII ZR 254/62, HVR Nr. 318).

6.

Verstößt die Wegschlüsselung von Verträgen aus dem vom Ausschließlichkeitsvertreter betreuten Bestand gegen die Treuepflicht aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Bei der Wegschlüsselung von Verträgen muss der konkrete Einzelfall berücksichtigt werden:

  • Eine Wegschlüsselung von einzelnen Verträgen aus dem Bestand eines Ausschließlichkeitsvertreters ist zulässig, wenn die Wegschlüsselung aufgrund eines ausdrücklichen Kundenwunsches erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag vom Ausschließlichkeitsvertreter selbst geworben oder übertragen worden ist.
  • Die Wegschlüsselung eines Teilbestands der vom Ausschließlichkeitsvertreter selbst vermittelten Versicherungsverträge beeinträchtigt die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Ausschließlichkeitsvertreters in unangemessener Weise. Sie dürfte deshalb als Verstoß gegen die Treuepflicht zu bewerten sein.
  • Die Wegschlüsselung eines nicht selbst geworbenen, sondern übertragenen Bestands dürfte zwar grundsätzlich zulässig sein, kann jedoch zumindest dann als Verstoß gegen die Treuepflicht gewertet werden, wenn
    • der Ausschließlichkeitsvertreter für die Übertragung des Bestands eine Zahlung geleistet hat und sich der Kapitaleinsatz durch die Wegschlüsselung nicht mehr amortisieren kann oder
    • die Wegschlüsselung einen erheblichen Teil des bestehenden Bestands betrifft und damit wegen der Kosten des Ausschließlichkeitsvertreters und des verminderten Umsatzes der Agenturbetrieb nicht mehr rentabel weitergeführt werden kann.

7.

Verstößt die Kappung des Zugangs zu dem Datenverarbeitungssystem des Versicherers während der Vertragslaufzeit (gilt nicht für die Dauer der Freistellung) gegen die Treuepflicht aus dem Ausschließlichkeitsvertrag?

Ja. Die Kappung des Zugangs zu den Datenverarbeitungssystemen behindert und benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen und stellt ein treuwidriges Verhalten des Versicherers dar (OLG München, Urteil vom 10.06.2009, Az. 7 U 4522/08, Abruf-Nr. 092622; zum Versicherungsvertreter).

 
Quelle: Seite 5 | ID 46807749