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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Vorzeitige Rente: So füllen Sie Ihr Punktekonto steuergünstig auf und vermeiden Abschläge

| Viele Arbeitnehmer überlegen, ob sie nach einem langen Berufsleben vorzeitig die gesetzliche Altersrente beantragen sollen. Vorzeitig bedeutet, dass Sie nicht über 45 Beitragsjahre verfügen und daher bei Ihrer Altersrente Abschläge in Kauf nehmen müssten. Diese Rentenabschläge können Sie als Arbeitnehmer, aber auch Ihr Arbeitgeber für Sie steuer- und beitragsmindernd ausgleichen. SSP erläutert, welche Auffüllmodelle in Frage kommen und wie sie sich steuerlich auswirken. |

Die Grundsätze zu Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn

Gesetzlich geregelt ist die vorzeitige Rente im Flexi-Rentengesetz, das seit 01.01.2017 gilt. Es bietet gesetzlich Versicherten die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen und Rentenabschläge durch Auffüllzahlungen zu vermeiden. Nach dem Flexi-Rentengesetz gilt Folgendes:

 

  • Als Versicherter erklären Sie mit dem Formular V0210 bei der Deutschen Rentenversicherung, dass Sie eine Altersrente beanspruchen möchten, die durch die beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme gemindert ist.
  • Sie beantragen, dass Sie Ausgleichszahlungen bei der Deutschen Rentenversicherung leisten.
  • Diesen Antrag können Sie frühestens stellen, wenn Sie 50 Jahre alt geworden sind.
  • Sie können die Flexirente nur nutzen, wenn Sie beim geplanten Rentenbeginn mit 63 mindestens 35 Rentenjahre vorweisen können.
  • Sie können schon ab dem 50. Lebensjahr zwei Mal im Jahr entsprechende Auffüllzahlungen leisten.

Wie wird die Höhe der Rentenlücke ermittelt?

Bevor Sie sich darüber Gedanken machen, wie Sie die Rentenlücke möglichst steuergünstig auffüllen, müssen Sie erst einmal wissen, wie hoch diese Rentenlücke bei Ihnen wirklich ist und wieviel Sie einzahlen müssen, um sie zu schließen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags teilt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung auf Ihren Antrag in einer besonderen Auskunft mit.

 

Die Auskunft enthält

  • die voraussichtliche Höhe Ihrer Rente wegen Alters (abgestellt auf den beabsichtigten voraussichtlichen Rentenbeginn),
  • die Rentenminderung wegen der beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente und
  • den Beitragsaufwand, den Sie zum Ausgleich der Rentenminderung maximal zahlen können.

 

Wichtig | Gehen Sie wider Erwarten doch nicht früher in Rente, bekommen Sie Ausgleichszahlungen nicht erstattet (§ 187a Abs. 3 SGB VI). Die Ausgleichszahlungen erhöhen aber Ihre persönlichen Entgeltpunkte. Sie erhalten damit später eine höhere gesetzliche Rente (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Sind Sie alleinstehend und versterben, bevor Sie vorzeitig in Rente gehen, haben Ihre Erben keinen Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Rückzahlung Ihrer Ausgleichszahlung.

Der Normalfall: Sie schließen die Rentenlücke selbst

Leisten Sie Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung, liegen Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG vor. Diese können Sie ‒ bis zu bestimmten Höchstbeträgen ‒ als Sonderausgaben abziehen.

 

PRAXISTIPP | Die Praxis lehrt, dass einige Finanzbeamte nicht wissen, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um Sonderausgaben handelt. Sie lassen deshalb den Abzug nicht zu. Dagegen müssen Sie sich wehren. Verweisen Sie

  • auf ein BMF-Schreiben vom 24.05.2017 (Az. IV C 3 ‒ S 2221/16/10001 :004, Abruf-Nr. 194291). Dort ist die Ausgleichszahlung in der Tabelle in Randziffer 2 aufgeführt;
  • auf die Beitragsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung.
 

Sonderausgabenabzug ist auf Höchstbeträge beschränkt

Wie erwähnt, sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht unbegrenzt abzugsfähig. Es gelten folgende Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG):

 

Sonderausgabenhöchstbetrag für einen Ledigen

Sonderausgabenhöchstbetrag bei Zusammenveranlagung

Höchstbetrag 2018

23.712 Euro

47.242 Euro

Davon maximal 86 % abziehbar in 2018

20.392 Euro

40.628 Euro

 

 

Auffüllzahlungen können auf einmal oder Zug um Zug erfolgen

Wie oben erwähnt, können Sie die Auffüllzahlungen auf einmal oder ab dem 50. Lebensjahr auch Zug um Zug leisten. Letzteres ist steuerlich auch attraktiv, weil Sie dadurch „steuerprogressionsbedingte Höchstbelastungen“ mindern. Sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein darauf an. Er kann Ihnen ausrechnen, welche Auffüllvariante für Sie am besten ist. Im folgenden Beispiel zeigt Ihnen SSP, wie sich eine Einmalzahlung auswirkt.

 

  • Beispiel

Ein lediger Steuerzahler möchte mit 63 Jahren vorzeitig in Ruhestand gehen. Er erfüllt alle Voraussetzungen und lässt sich ausrechnen, wie hoch seine Rentenabschläge sind und mit welcher Zahlung er diese ausgleichen kann. Die Rentenversicherung berechnet einen Betrag von 30.000 Euro. Wenn der Steuerzahler diesen im Jahr 2018 zahlt, kann er folgende Sonderausgaben abziehen:

 

Arbeitnehmeranteil zur RV

3.500 Euro

Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 Euro

Ausgleichszahlung an DRV

30.000 Euro

= Summe gezahlter RV-Beiträge

37.000 Euro

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG im Jahr 2018

23.712 Euro

Maximal abzugsfähig

23.712 Euro

Davon 86 % im Jahr 2018

20.392 Euro

./. Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 Euro

Als Sonderausgaben abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

16.892 Euro

 

 

Da die Ausgleichszahlung den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen hat, hat der Steuerzahler Steuervorteile verschenkt. Es wäre besser gewesen, die Ausgleichszahlung über mehrere Jahre zu verteilen. Die steuerlich optimierte Zahlung sieht wie folgt aus:

 

Arbeitnehmeranteil zur RV

3.500 Euro

Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 Euro

Ausgleichszahlung an DRV

16.712 Euro

= Summe gezahlter RV-Beiträge

23.712 Euro

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG im Jahr 2018

23.712 Euro

Maximal abzugsfähig

23.712 Euro

Davon 86 % im Jahr 2018

20.392 Euro

./. Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 Euro

Als Sonderausgaben abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

16.892 Euro

 

 

PRAXISTIPP | Müssen Sie die Ausgleichszahlungen fremdfinanzieren, können Sie in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung für gezahlte Schuldzinsen vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen Ihrer künftigen Renteneinkünfte erfassen.

 

Die Variante: Ihr Arbeitgeber beteiligt sich an Zuzahlungen

Wie erwähnt, ist es auch möglich, dass ein Dritter (= Ihr Arbeitgeber) die Rentenlücke steuer- und beitragsmindernd ausgleicht. 3 Modelle kommen in Frage:

 

  • 1. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen eine Prämie, die Sie in die Rentenkasse einzahlen.
  • 2. Er leistet eine Jubiläumszahlung, mit der Sie Ihr Rentenkonto auffüllen.
  • 3. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen eine Abfindung nicht in bar aus, sondern zahlt den Betrag für Sie in die Rentenkasse ein.

 

Modell 1: Prämie des Arbeitgebers

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine Prämie zur Aufstockung Ihrer Rente zahlen, um etwa eine besondere Leistung zu honorieren. Hier gilt Folgendes:

 

  • Die Prämie stellt einen geldwerten Vorteil dar, der allerdings in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig ist. Denn Prämien, die einem Beschäftigten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, gehören zum Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 11.03.1988, Az. VI R 106/84).

 

  • Nehmen Sie die Prämie und zahlen sie an die Deutsche Rentenversicherung, können Sie die Zahlung bis zu den dargestellten Höchstbeträgen als Sonderausgabe abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG; § 10 Abs. 3 EStG).

 

Modell 2: Arbeitgeber gewährt Jubiläumszuwendung

Auch Jubiläumszuwendungen lassen sich für die Aufstockung der Rente verwenden. Das sind Sonderzuwendungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber aus Anlass eines Dienstjubiläums (25, 40 oder 50 Jahre) zahlt. Der steuerliche Clou an dieser Variante:

 

  • Bei einer Jubiläumszuwendung handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (siehe u. a. BFH, Urteil vom 28.09.1984, Az. VI R 48/82; BFH, Urteil vom 03.07.1987, Az. VI R 43/86).

 

  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann diese Zuwendung nach der Fünftel-Regelung begünstigt besteuert werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

 

Modell 3: Abfindung wird für Auffüllzahlung verwendet

Dieses Auffüll-Modell dürfte für Sie am interessantesten sein. Denn es ist ja oft so, dass Sie die Entscheidung, vorzeitig in Rente zu gehen, nicht freiwillig treffen. Es ist vielmehr die Folge einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber. In diesem Fall bietet Ihnen der Gesetzgeber aber ein schönes steuerliches Bonbon: Erklärt sich Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer Entlassungsabfindung dazu bereit, mit der Abfindung die Rentenminderung nach § 187a SGB VI auszugleichen, bleiben 50 Prozent des Ausgleichsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei (BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. X R 10/15 Abruf-Nr. 197248).

 

Wichtig | Normalerweise sind Abfindungen stets beitragsfrei, wenn sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wurden (BAG, Urteil vom 09.11.1988, Az. 2 AZR 443/88; BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az. 12 RK 20/88). Leistet der Arbeitgeber nach der Abfindungsvereinbarung einen Ausgleichsbetrag nach § 187a SGB VI, sind aber nur 50 Prozent dieser Zahlung sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SVEV). Übernimmt der Arbeitgeber mehr als 50 Prozent des Ausgleichsbetrags aufgrund der getroffenen Ausgleichsvereinbarung, gilt steuerlich Folgendes:

 

  • Bei dem übersteigenden Betrag handelt es sich um eine Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 EStG.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, wird der übersteigende Betrag nach der Fünftel-Regelung besteuert.

 

Wichtig | Die Fünftel-Regelung kommt zum Zug, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die Abfindung muss insgesamt innerhalb eines Kalenderjahrs zufließen. Und sie muss über dem Betrag liegen, den Sie verdient hätten, wenn Sie bis zum Jahresende weitergearbeitet hätten.

 

  • Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Jahresbruttogehalt 60.000 Euro) wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Daraufhin beschließt er, vorzeitig in Rente zu gehen und erfährt von der Deutschen Rentenversicherung, dass eine Ausgleichszahlung in Höhe von 40.000 Euro einen Rentenabschlag verhindern kann. Im Aufhebungsvertrag wird vereinbart, dass der Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI in Höhe von a) 20.000 Euro bzw. b) 40.000 Euro leistet.

 

  • Variante 1: Arbeitgeber trägt 50 Prozent des Ausgleichsbetrags

Prüfschritte

1

Von der Rentenversicherung errechnete Ausgleichszahlung

40.000 Euro

2

Steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV: 50 % von 40.000 Euro

20.000 Euro

 

 

Fazit: Da der Arbeitgeber nach der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag 50 Prozent der Ausgleichszahlungen übernimmt, ist dieser Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Würde der Arbeitnehmer den Restbetrag von 20.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung überweisen, würde ihm dafür 2018 der 86-prozentige Sonderausgabenabzug zustehen.

 

  • Variante 2: Arbeitgeber trägt mehr als 50 Prozent des Ausgleichsbetrags

Zahlt der Arbeitgeber mehr als 50 Prozent des von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilten Ausgleichsbetrags, muss die Höhe der Steuerbelastung in mehreren Schritten ermittelt werden

 

    • Schritt 1: Ermittlung des steuerfreien Ausgleichsbetrags

Prüfschritte

1

Von der Rentenversicherung errechnete Ausgleichszahlung

40.000 Euro

2

Steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV:

50 % von 40.000 Euro

20.000 Euro

 

 

Fazit: Bis zur Höhe von 50 Prozent des Ausgleichsbetrags fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an

 

    • Schritt 2: Ist Fünftel-Regelung anzuwenden?

Für die verbleibenden 20.000 Euro ist zu prüfen, ob hier die begünstigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung greift.

Bruttoarbeitslohn ohne Ausgleichszahlung

60.000 Euro

+

Steuerpflichtige Ausgleichszahlung

20.000 Euro

=

Gesamter Bruttoarbeitslohn mit Abfindung

80.000 Euro

 

 

Fazit: Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor, weil der Bruttoarbeitslohn inkl. der steuerpflichtigen Ausgleichszahlung über dem bisherigen Bruttojahresarbeitslohn liegt. Die Fünftel-Regelung kann angewendet werden.

 

 

    • Schritt 3: Ermittlung der Steuerlast nach der Fünftel-Regelung

Schritt 1: Berechnung der Lohnsteuer auf den normalen Arbeitslohn

Jahresarbeitsbruttolohn

60.000,00 Euro

Einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer

12.419,00 Euro

Einzubehaltender und abzuführender Solidaritätszuschlag

683,04 Euro

Steuerbelastung auf normalem Arbeitslohn gesamt

13.102,04 Euro

 

Schritt 2: Berechnung der Lohnsteuer auf die Abfindung nach der Fünftel-Regelung

Jahresbruttolohn ohne Abfindung

60.000,00 Euro

1/5 der Abfindung (20.000 Euro : 5)

4.000,00 Euro

Steuerpflichtiger Jahresbruttolohn

64.000,00 Euro

Lohnsteuer

13.935,00 Euro

Solidaritätszuschlag

766,42 Euro

Steuern insgesamt

14.701,42 Euro

Berechnung mit Fünftel-Regelung

Lohnsteuer Jahresarbeitsbruttolohn

12.419,00 Euro

Lohnsteuer (13.935,00 Euro ./. 12.419,00 Euro) x 5 = 1.516 Euro x 5

7.580,00 Euro

Lohnsteuer gesamt

19.999,00 Euro

Solidaritätszuschlag (683,04 Euro + [766,42 Euro ./. 683,04 Euro] x 5)

1.099,95 Euro

Steuer insgesamt

21.098,95 Euro

 

 

Konsequenz für die Praxis

Planen Sie, frühzeitig in Rente zu gehen und Auffüllzahlungen zu leisten, um Rentenabschläge zu vermeiden, sollten Sie die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen:

 

  • Vorteil 1: Sie erhalten durch Ihre Auffüllungszahlung die volle gesetzliche Altersrente.
  • Vorteil 2: Sie profitieren bei den Auffüllungen von Steuervorteilen (Sonderausgabenabzug, teilweise Steuerfreiheit, Fünftel-Regelung).
  • Nachteil 1: Eine Rückerstattung der Zahlung ist ausgeschlossen, wenn Sie sich entscheiden, doch nicht früher in Renten zu gehen (siehe oben).
  • Nachteil 2: Der Auffüllungsbetrag ist teilweise sehr hoch. Ob sich das wirtschaftlich rechnet, hängt davon ab, wie alt Sie werden.

 

Wichtig | Lassen Sie sich fachmännisch beraten, bevor Sie sich dafür entscheiden, vorzeitig in Rente zu gehen. Ob sich die Auffüllungszahlung lohnt, hängt von Ihrer individuellen Lebenssituation und Lebensplanung ab.

 

Weiterführender Hinweis

  • Wie sich Ihre vorzeitige Rente, der Rentenabschlag und die Auffüllzahlung berechnen, lesen Sie in einem Beitrag des SSP-Schwesterinformationsdienstes LGP Löhne und Gehälter professionell. Sie finden ihn auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 204965
Quelle: Seite 12 | ID 45538857