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· Fachbeitrag · Amtliche Pfüb-Formulare

So können Sie Ansprüche bei Soldaten pfänden

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Pfändung von Ansprüchen der Soldaten spielt in der gerichtlichen Praxis eine wichtige Rolle. Diese Ansprüche können Gläubiger auch mit den amtlichen PfÜB-Formularen pfänden. Der folgende Beitrag zeigt, wie sie dabei vorgehen müssen. |

1. Allgemeines

Um auf die Bezüge von Soldaten korrekt zugreifen zu können, müssen Gläubiger zunächst klären, ob diese

  • Berufssoldaten,
  • Soldaten auf Zeit oder
  • freiwillig Wehrdienstleistende (§ 58b SoldG) sind.

 

Diese Informationen können Gläubiger über das Personalamt der Bundeswehr (Militärringstraße 1000, 50737 Köln) in Erfahrung bringen. Es ist nur ein Nachweis des rechtlichen Interesses erforderlich (VE 08, 39 mit Musteranschreiben). Ebenso sollte nach Möglichkeit das Geburtsdatum des Schuldners angegeben werden.

2. Pfändung von Ansprüchen bei Berufssoldaten

Zu beachten ist, dass als Drittschuldner in Betracht kommen (vgl. VWAO über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.7.13; R I 5 - Az. 39-85-25/14):

 

  • Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf, Wilhem-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf oder
  • Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart, Heilbronnerstr. 186, 70191 Stuttgart.

 

  • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

 

Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

(☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

 
  • Schritt 2: Eintrag auf Seite 2

☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

 
  • Schritt 3: Eintrag auf Seite 2 bzw. 5

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

 

Herr/Frau/Firma

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf, Wilhem-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf

 

oder

 

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart, Heilbronnerstr. 186, 70191 Stuttgart

 
  • Schritt 4: Einträge auf Seite 4 bzw. 7

Forderung aus Anspruch

A (an Arbeitgeber)

B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

 

Art der Sozialleistung:                                                            

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

C (an Finanzamt)

D (an Kreditinstitute)

E (an Versicherungsgesellschaften)

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

F (an Bausparkassen)

G

gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

 

 
  • Schritt 5: Eintrag auf Seite 6 bzw. 7

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

  • die Dienstbezüge als Berufssoldat,
  • die geldwerten Sachbezüge für Unterkunft, Verpflegung und Dienstbekleidung gemäß dem Erlass der Drittschuldnerin vom 1.2.01 - R II 1 - Az. 39-85-25/12 = VMBI 01, S. 60, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1.1.03, R II 1 - Az. 39-85-25/12 = VMBI. 03, 26 in der jeweils gültigen Fassung,
  • die Versorgungsbezüge,
  • die Kapitalabfindung der Versorgungsbezüge,
  • der Unterhaltsbeitrag nach § 36 Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
  • das Übergangsgeld nach § 37 SVG,
  • der einmalige Ausgleich für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 38 SVG,
  • der Anspruch auf Berufsförderung nach § 39 SVG.
 
  • Schritt 6: Eintrag auf Seite 9 bzw. 10

☒ Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind die Geldforderungen und die Naturalleistungen (Dienstbekleidung und unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft) zusammenzurechnen. Aus der sich dann ergebenden Gesamtsumme ist der nach § 850c Abs. 1 pfändbare Betrag zu ermitteln. Nach § 850e Nr. 3 S. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag sodann auf die Naturalleistungen zu verrechnen.

 
  • Schritt 7: Eintrag auf Seite 8 bzw. 10

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

 

Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

zur Einziehung überwiesen

an Zahlungs statt überwiesen

 

 

3. Pfändung von Ansprüchen bei Zeitsoldaten

Zu beachten ist, dass als Drittschuldner in Betracht kommen (vgl. VWAO über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.7.13; R I 5 - Az. 39-85-25/14):

 

  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover, Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover
  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Stuttgart, Heilbronnerstr. 186, 70191 Stuttgart
  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Kiel, Feldstr. 234, 24106 Kiel
  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle München, Dachauerstr. 128, 80637 München
  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Düsseldorf, Wilhelm-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf
  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Strausberg, Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg
  • Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Wiesbaden, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden

 

  • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

 

Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

(☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

 
  • Schritt 2: Eintrag auf Seite 2

☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

 
  • Schritt 3: Eintrag auf Seite 2 bzw. 5

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

 

Herr/Frau/Firma

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle ... (richtige Stelle auswählen)

 
  • Schritt 4: Einträge auf Seite 4 bzw. 7

Forderung aus Anspruch

A (an Arbeitgeber)

B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

 

Art der Sozialleistung:                                                            

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

C (an Finanzamt)

D (an Kreditinstitute)

E (an Versicherungsgesellschaften)

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

F (an Bausparkassen)

G

gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

 

 
  • Schritt 5: Eintrag auf Seite 6 bzw. 7

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

 

Insbesondere werden gepfändet:

 

  • die Dienstbezüge als Zeitsoldat,
  • die geldwerten Sachbezüge für Unterkunft, Verpflegung und Dienstbekleidung gem. Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.5.05 (BGBI. I S. 1482), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 3.12.15 (BGBI. I S. 2163) geändert worden ist,
  • die Versorgungsbezüge,
  • die Kapitalabfindung der Versorgungsbezüge,
  • die Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG),
  • die Ausgleichsbezüge (§ 11a SVG).
 

PRAXISHINWEIS | Obwohl § 48 Abs. 2 S. 2 SVG bestimmt, dass Übergangsgebührnisse weder abgetreten noch verpfändet werden können und daher unpfändbar sind (vgl. § 851 ZPO), hat der BGH (NJW 80, 229) entschieden: Solche Gelder stellen Arbeitseinkommen dar und sind auch entsprechend zu versteuern. Insofern sind solche Ansprüche pfändbar (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 907).

 
  • Schritt 6: Eintrag auf Seite 9 bzw. 10

☒ Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind die Geldforderungen und die Naturalleistungen (Dienstbekleidung und unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft) zusammenzurechnen. Aus der sich dann ergebenden Gesamtsumme ist der nach § 850c Abs. 1 pfändbare Betrag zu ermitteln. Nach § 850e Nr. 3 S. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag dann auf die Naturalleistungen zu verrechnen.

 
  • Schritt 7: Eintrag auf Seite 8 bzw. 10

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

 

Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

zur Einziehung überwiesen

an Zahlungs statt überwiesen

 

 

4. Pfändung von Ansprüchen bei freiwilligem Wehrdienst

Zu beachten ist, dass als Drittschuldner die folgenden Institutionen in Betracht kommen (vgl. VWAO über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.7.13; R I 5 - Az 39-85-25/14):

 

  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum,

 

PRAXISHINWEIS | Da es sich um Ortsbehörden handelt, gibt es keine zentrale Behörde. Eine alphabetische Auflistung der Bundeswehr-Dienstleistungszentren finden Sie hier: www.iww.de/sl1943.

 
  • Bei Zugehörigkeit zu einer Dienststelle im Ausland: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn.

 

  • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

 

Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

(☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

 
  • Schritt 2: Eintrag auf Seite 2

☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

 
  • Schritt 3: Eintrag auf Seite 2 bzw. 5

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

 

Herr/Frau/Firma

Bundesrepublik Deutschland, vertreten duch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ...

(richtige Stelle auswählen)

 

oder

 

Bei Zugehörigkeit einer Dienststelle im Ausland: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn

 
  • Schritt 4: Einträge auf Seite 4 bzw. 7

Forderung aus Anspruch

A (an Arbeitgeber)

B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

 

Art der Sozialleistung:                                                            

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

C (an Finanzamt)

D (an Kreditinstitute)

E (an Versicherungsgesellschaften)

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

F (an Bausparkassen)

G

gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

 

 
  • Schritt 5: Eintrag auf Seite 6 bzw. 7

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

 

Insbesondere werden gepfändet:

  • der Anspruch auf Wehrsold, einschließlich aller Zuschläge für eine ganz oder teilweise Verwendung im Ausland, insbesondere die Ansprüche nach § 2 Abs. 2 und § 8f WehrsoldG,
  • die geldwerten Sachbezüge für Unterkunft, Verpflegung und Dienstbekleidung gemäß Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.5.05 (BGBI. I S. 1482), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 3.12.15 (BGBI. I S. 2163) geändert worden ist,
  • der Anspruch auf Verpflegungsgeld (§ 3 WSG) und der Anspruch auf Mobilitätszuschlag,
  • der Anspruch auf Wehrdienstzuschlag (§ 8c WSG),
  • der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f WSG),
  • der Anspruch auf besondere Vergütung nach § 8g WehrsoldG,
  • der Anspruch auf Entlassungsgeld (§ 9 WSG),
  • die Ansprüche auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, insbesondere die Verdienstausfallentschädigung nach §§ 13, 13a USG,
  • der Anspruch auf Wirtschaftsbeihilfe (§ 14 USG).
 
  • Schritt 6: Eintrag auf Seite 9 bzw. 10

☒ Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind die Geldforderungen und die Naturalleistungen (Dienstbekleidung und unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft) zusammenzurechnen. Aus der sich dann ergebenden Gesamtsumme ist der nach § 850c Abs. 1 pfändbare Betrag zu ermitteln. Nach § 850e Nr. 3 S. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag sodann auf die Naturalleistungen zu verrechnen.

 
  • Schritt 7: Eintrag auf Seite 8 bzw. 10

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

 

Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

zur Einziehung überwiesen

an Zahlungs statt überwiesen

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Was Sie beachten müssen, wenn der Schuldner Soldat ist, VE 03, 83
  • Achtung: Örtliche Zuständigkeit bei Pfändung von Soldatenbezügen beachten, VE 08, 39
  • Ansprüche von Berufssoldaten richtig pfänden, VE 03, 104
  • Ansprüche eines Wehrpflichtigen richtig pfänden, VE 04, 25
Quelle: Seite 176 | ID 44234707