· Fachbeitrag · Amtliche Pfüb-Formulare
So können Sie Ansprüche bei Soldaten pfänden
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Pfändung von Ansprüchen der Soldaten spielt in der gerichtlichen Praxis eine wichtige Rolle. Diese Ansprüche können Gläubiger auch mit den amtlichen PfÜB-Formularen pfänden. Der folgende Beitrag zeigt, wie sie dabei vorgehen müssen. |
1. Allgemeines
Um auf die Bezüge von Soldaten korrekt zugreifen zu können, müssen Gläubiger zunächst klären, ob diese
- Berufssoldaten,
- Soldaten auf Zeit oder
- freiwillig Wehrdienstleistende (§ 58b SoldG) sind.
Diese Informationen können Gläubiger über das Personalamt der Bundeswehr (Militärringstraße 1000, 50737 Köln) in Erfahrung bringen. Es ist nur ein Nachweis des rechtlichen Interesses erforderlich (VE 08, 39 mit Musteranschreiben). Ebenso sollte nach Möglichkeit das Geburtsdatum des Schuldners angegeben werden.
2. Pfändung von Ansprüchen bei Berufssoldaten
Zu beachten ist, dass als Drittschuldner in Betracht kommen (vgl. VWAO über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.7.13; R I 5 - Az. 39-85-25/14):
- Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf, Wilhem-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf oder
- Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart, Heilbronnerstr. 186, 70191 Stuttgart.
|
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
|
☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
|
Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf, Wilhem-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf
oder
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart, Heilbronnerstr. 186, 70191 Stuttgart |
| ||||||||||||||||
Forderung aus Anspruch
|
|
Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
|
|
☒ Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind die Geldforderungen und die Naturalleistungen (Dienstbekleidung und unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft) zusammenzurechnen. Aus der sich dann ergebenden Gesamtsumme ist der nach § 850c Abs. 1 pfändbare Betrag zu ermitteln. Nach § 850e Nr. 3 S. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag sodann auf die Naturalleistungen zu verrechnen. |
| ||||||||||
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
|
3. Pfändung von Ansprüchen bei Zeitsoldaten
Zu beachten ist, dass als Drittschuldner in Betracht kommen (vgl. VWAO über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.7.13; R I 5 - Az. 39-85-25/14):
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover, Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Stuttgart, Heilbronnerstr. 186, 70191 Stuttgart
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Kiel, Feldstr. 234, 24106 Kiel
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle München, Dachauerstr. 128, 80637 München
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Düsseldorf, Wilhelm-Raabe-Str. 46, 40470 Düsseldorf
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Strausberg, Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg
- Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Wiesbaden, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden
|
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
|
☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
|
Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle ... (richtige Stelle auswählen) |
| ||||||||||||||||
Forderung aus Anspruch
|
|
Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
Insbesondere werden gepfändet:
|
PRAXISHINWEIS | Obwohl § 48 Abs. 2 S. 2 SVG bestimmt, dass Übergangsgebührnisse weder abgetreten noch verpfändet werden können und daher unpfändbar sind (vgl. § 851 ZPO), hat der BGH (NJW 80, 229) entschieden: Solche Gelder stellen Arbeitseinkommen dar und sind auch entsprechend zu versteuern. Insofern sind solche Ansprüche pfändbar (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 907). |
|
☒ Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind die Geldforderungen und die Naturalleistungen (Dienstbekleidung und unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft) zusammenzurechnen. Aus der sich dann ergebenden Gesamtsumme ist der nach § 850c Abs. 1 pfändbare Betrag zu ermitteln. Nach § 850e Nr. 3 S. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag dann auf die Naturalleistungen zu verrechnen. |
| ||||||||||
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
|
4. Pfändung von Ansprüchen bei freiwilligem Wehrdienst
Zu beachten ist, dass als Drittschuldner die folgenden Institutionen in Betracht kommen (vgl. VWAO über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.7.13; R I 5 - Az 39-85-25/14):
- Bundeswehr-Dienstleistungszentrum,
PRAXISHINWEIS | Da es sich um Ortsbehörden handelt, gibt es keine zentrale Behörde. Eine alphabetische Auflistung der Bundeswehr-Dienstleistungszentren finden Sie hier: www.iww.de/sl1943. |
- Bei Zugehörigkeit zu einer Dienststelle im Ausland: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn.
|
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
|
☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
|
Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Bundesrepublik Deutschland, vertreten duch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ... (richtige Stelle auswählen)
oder
Bei Zugehörigkeit einer Dienststelle im Ausland: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn |
| ||||||||||||||||
Forderung aus Anspruch
|
|
Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
Insbesondere werden gepfändet:
|
|
☒ Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind die Geldforderungen und die Naturalleistungen (Dienstbekleidung und unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft) zusammenzurechnen. Aus der sich dann ergebenden Gesamtsumme ist der nach § 850c Abs. 1 pfändbare Betrag zu ermitteln. Nach § 850e Nr. 3 S. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag sodann auf die Naturalleistungen zu verrechnen. |
| ||||||||||
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
|
Weiterführende Hinweise
- Was Sie beachten müssen, wenn der Schuldner Soldat ist, VE 03, 83
- Achtung: Örtliche Zuständigkeit bei Pfändung von Soldatenbezügen beachten, VE 08, 39
- Ansprüche von Berufssoldaten richtig pfänden, VE 03, 104
- Ansprüche eines Wehrpflichtigen richtig pfänden, VE 04, 25