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· Fachbeitrag · Apothekenrecht

Neufassung der Notdienstregelung bei Änderung wesentlicher Umstände

von RA Andreas Frohn LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Köln

| Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hält eine Neuordnung des Notdienstes aufgrund geänderter Rahmenbedingungen für grundsätzlich zulässig und fasst die Erwägungen zusammen, die bei der Notdienstverteilung zu beachten sind (VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2020, Az. 4 K 2508/19). |

 

Sachverhalt

Die Landesapothekerkammer (LAK) Baden-Württemberg sah sich aufgrund von Apothekenschließungen dazu veranlasst, eine neue Notdienstregelung anzuordnen. Der neu gefasste Notdienstkreis sah u. a. für eine Apothekerin pro Jahr im Durchschnitt 1,1 Notdienste mehr als bisher vor. Die Apothekerin hielt dies für einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit, trug vor, auf die bisherige Verteilung des Notdienstes vertraut zu haben und erhob schließlich Klage vor dem VG.

 

Entscheidungsgründe

Das VG Stuttgart folgt der Ansicht der Apothekerin nicht. Die Festsetzung des Notdienstes während der regulären Ladenschlusszeiten ziehe ein Auswahlermessen der zuständigen Behörde nach sich. Dieses müsse sowohl dem Arbeitsschutzgedanken als auch dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerecht werden. Ändern sich die äußeren Umstände nun dergestalt, dass letztere aufgrund von Schließungen nicht mehr gewährleistet ist, hat die Behörde u. U. eine Neubewertung vorzunehmen. Dass diese Bewertung und das sich daran anschließende Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurden, ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Behörde im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grenzen gehandelt und den Arbeitsschutzgedanken, die Wettbewerbsgleichheit unter den Apotheken und die ordnungsmäße Arzneimittelversorgung miteinander in Einklang gebracht. Zwar bedeute dies im Einzelfall einen Eingriff in Grundrechte der Apothekerin, dieser Eingriff sei jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

 

Da die bisherige Notdienstregelung ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt enthalten habe, sei auch ein in den Status quo gesetztes Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig.

 

Anmerkung

Das Urteil des VG Stuttgart zeigt einerseits exemplarisch die bei einer Notdienstverteilung zu berücksichtigenden Aspekte auf. Andererseits dient es als Beispiel für die nur begrenzt mögliche Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen einer Behörde. So hat das Gericht gerade nicht zu prüfen, ob auch eine andere Entscheidung zutreffend oder sogar besser gewesen wäre. Die Prüfungskompetenz erstreckt sich vielmehr nur auf sogenannte Ermessensfehler der Behörde, d. h. eine falsche oder keine Ausübung des Ermessens.

Quelle: Seite 15 | ID 47054120