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Gleitzonenregelung gilt auch für Arbeitsentgelte in Altersteilzeit
| Die Gleitzonenregelung gilt auch für Arbeitsentgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben. Das hat das BSG klargestellt. |
Der Arbeitgeber hatte mit einer Mitarbeiterin Altersteilzeit vereinbart. Das Arbeitsentgelt verringerte sich dadurch und fiel in die Gleitzone. Der Arbeitgeber berechnete die Gesamtsozialversicherungsbeiträge entsprechend. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung. Die für Entgelte in der Gleitzone geltenden Vorschriften seien in diesem Fall nicht anzuwenden.
Das sieht das BSG anders: Die Gleitzonenregelung gilt auch hier. Das Gesetz sehe weder in der Legaldefinition der Gleitzone noch in den Vorschriften über die Beitragstragung Ausnahmen von der Gleitzonenregelung für bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte vor. Auch die Entstehungsgeschichte der Gleitzonenregelung lasse nicht den Schluss zu, dass die Gleitzonenregelung in Fällen von Altersteilzeitarbeit nicht anwendbar sei (BSG, Urteil vom 15.08.2018, Az. B 12 R 4/18 R, Abruf-Nr. 204240).