· Fachbeitrag · Ausgleichszahlungen für Arztpraxen 2021
Corona-Schutzschirm: Erwarten Sie nicht zu viel
| Für das Jahr 2020 hatte der Gesetzgeber einen „Schutzschirm für Arztpraxen“ aufgespannt. Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz waren Ausgleichzahlungen für Vertragsarztpraxen geregelt, die pandemiebedingt einen Honorarrückgang von mehr als zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal zu verzeichnen hatten. Soweit extrabudgetäre Leistungen davon betroffen waren, mussten sich die Krankenkassen an diesen Ausgleichszahlungen beteiligen ( AAA 08/2020, Seite 2 ) ‒ diese Beteiligung fällt in 2021 weg. Erste Umsetzungen in den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der KVen deuten an, wie bei den Ausgleichszahlungen vorgegangen wird. |
Regelungen für das Jahr 2021 ‒ Ausgleich nur über HVM
Das am 30.03.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ verpflichtet die KVen lediglich, im HVM geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen. Dies gilt für den Fall, dass sich die Fallzahl in einem die „Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses“ vermindert. Eine Beteiligung der Krankenkassen an Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Honorarverluste im extrabudgetären Bereich ist hingegen nicht mehr vorgesehen.
Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Honorarverluste sind also in 2021 allein von der KV aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bzw. aus Rücklagen zu finanzieren, und zwar auch im extrabudgetären Bereich.
Erste HVM-Regelungen geben Hinweise auf Kriterien und Unterschiede
Nur wenige KVen haben bei Redaktionsschluss entsprechende Regelungen im HVM getroffen. Überwiegend sollen diese erst im Laufe des Monats Juni 2021 beschlossen werden, also immerhin rechtzeitig vor der Erstellung des Honorarbescheids für das Quartal I/2021 im Juli/August 2021. Wie schon im Vorjahr sind die bisher bekannten Regelungen sehr unterschiedlich:
- Beispielsweise stellen die KVen Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bei der Berechnung des Honorarrückgangs auf das KV-Honorar des jeweiligen Vorvorjahresquartals, also das Jahr 2019 ab.
- In einigen KVen (Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein) werden die Honorare in 2021 für Corona-Testungen und -Impfungen mitberücksichtigt.
- In Baden-Württemberg und Niedersachsen werden Ausgleichszahlungen bis zu 90 Prozent des Vorvorjahresquartals, in Schleswig-Holstein nur bis 80 Prozent des Vorvorjahresquartals geleistet.
- Überwiegend (Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein) ist ein Antrag für Ausgleichszahlungen erforderlich.
FAZIT | Angesichts der Komplexität der in den KVen sehr unterschiedlichen Regelungen empfehlen wir, sich im Detail bei Ihrer zuständigen KV über die Voraussetzungen für Schutzschirmzahlungen bei pandemiebedingten Honorarverlusten zu informieren. |