· Fachbeitrag · Auslagen
Informationen dürfen etwas kosten: Gebühren für Bankauskünfte
| Bei der Erfindung neuer Gebühren zeigen sich Banken und Sparkassen sehr kreativ. Viele versuchen, an der „Gebührenschraube“ zu drehen, um die Margen zu verbessern und das Dauerzinstief so zu kompensieren. Andererseits hat dies auch seinen Grund: Information zu beschaffen und vorzuhalten verursacht angesichts immer komplexerer Datenschutzregeln hohe Kosten. Die Rechtsprechung hat diese Entwicklung seit Jahren kritisch im Blick. Mit einer Gebühr für Bankauskünfte hat sich das OLG Frankfurt jetzt beschäftigt. |
Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Bank, es zu unterlassen, eine Preisklausel zu verwenden. Im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten heißt es dazu u.a.: „Gebühren für eine Bankauskunft: 25 EUR“. In den AGB der Beklagten findet sich ferner folgende Bestimmung: „Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.“
Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei der Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die nach § 307 Abs. 1, S. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel beziehe sich pauschal auf eine „Bankauskunft“ ohne nähere Spezifizierung des Begriffs. Insofern könne nicht auf die AGB der Beklagten abgestellt werden, weil die angegriffene Bestimmung im Preisverzeichnis keinen entsprechenden Verweis enthalte. Die Klausel umfasse damit nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Entgeltklausel sei im Zusammenhang mit den AGB zu sehen und umfasse gerade nicht alle bankseitigen Auskünfte, sondern nur die dort genannten.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Klausel als unbedenklich eingestuft, wobei die Begründung von besonderer praktischer Bedeutung ist.
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Die Auskunftserteilung durch eine Bank ist eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für die Kontoführung nicht umfasst ist. Eine solche Bankauskunft dient der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Eine Entgeltklausel für solche Auskünfte in Höhe von 25 EUR ist unbedenklich (Abruf-Nr. 209936). |
Beschränkte Inhaltskontrolle
Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB können nur solche Bestimmungen in AGB Gegen-stand einer Inhaltskontrolle sein, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder diese ergänzende Regelungen begründen. Darunter fallen keine Regelungen, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind hingegen solche Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die zwar kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, aber Kosten auf den Kunden abwälzen, die für allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, entstanden sind. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die hier in Rede stehende Klausel dementsprechend der Kontrolle anhand der § 307 Abs. 1 und 2, 308 f. BGB entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung durch die AGB der Beklagten festsetzt.
Trotzdem: Klausel muss klar und verständlich sein
Gleichwohl können solche Klauseln nach § 307 Abs. 3, S. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie nicht den Maßstäben des § 307 Abs. 1, S. 2 i. V. m. § 307 Abs. 1, S. 1 BGB entsprechen. Nach § 307 Abs. 1, S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung nämlich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Zu klären ist damit zunächst der Prüfungsmaßstab: Ob eine Bestimmung in AGB klar und verständlich ist, ergibt sich durch Auslegung der Regelung. Auszugehen ist dabei von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Aus seiner Sicht ist der Inhalt der Klausel nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn zu bestimmen. Dabei ist zu fragen, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern regelmäßig verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Danach gehen Unklarheiten stets zulasten des Klauselverwenders.
Somit ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die für den Kunden günstigste, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führen kann. Außer Betracht bleiben müssen dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH NJW 17, 3649).
PRAXISTIPP | Für den Rechtsanwalt des Gläubigers empfiehlt sich bei der Prüfung der AGB eine distanzierte Haltung. Er muss sich nicht fragen, ob man die Klausel vertreten kann, sondern welche Aspekte dagegen sprechen. |
Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist die Bezeichnung des Entgelttatbestands mit „Bankauskunft“ im Preisverzeichnis der Beklagten ausreichend klar und verständlich. In den AGB sei nämlich unmissverständlich erläutert, dass es sich bei der Bankauskunft um Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit handele und nicht um eine Auskunft der Bank, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit dem Führen seines Kontos erbitte. Hier sei kein Rückgriff auf die sogenannte kundenfeindlichste Auslegung erforderlich.
Checkliste / Prüfung in zwei Schritten |
Die Prüfung der Klausel erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:
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Das OLG: Im vorliegenden Fall beziehe sich die Preisklausel der Beklagten nur auf die Bankauskunft im AGB-Sinne, also im engen Sinne. Mit „Bankauskunft“ werde die seit vielen Jahren in den AGB der Banken beschriebene Auskunftserteilung gegenüber Dritten über die Verhältnisse der Kunden der Bank bezeichnet. Entsprechend werde der Begriff ohne weitere Erläuterung auch in der Rechtsprechung (BGH NJW-RR 01, 768) oder in § 7a Nr. 3 Abs. 1 a), § 7 b Nr. 1 Abs. 6 a) VOL/A 2006, § 7 Abs. 2 a) EG VOL/A 2009 verwendet. Sei demgemäß der Begriff „Bankauskunft“ nicht im Sinne jeglicher Auskunft durch die Bank zu verstehen, fehle es an einer Mehrdeutigkeit der Klausel. Die Frage der kundenfeindlichsten Auslegung stelle sich daher nicht mehr.
Kein Verstoß gegen Transparenzgebot
Das OLG hält die von der Beklagten verwendete Klausel auch i. Ü. für unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handele, die von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Empfänger der Bankauskunft seien die eigenen Kunden der Bank sowie andere Kreditinstitute. Von daher sei zweifelsfrei ersichtlich, dass mit einer Entgeltklausel für Bankauskünfte keine Aufwendungen für die Erfüllung anderweitig begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abgewälzt würden. Die Preisklausel sei klar und unmissverständlich. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB) scheide somit aus.
Relevanz für die Praxis
Das Problem ist insgesamt zu vermeiden, wenn die Preisklausel ausdrücklich auf die AGB und umgekehrt Bezug nimmt. Dann gibt es keinen Zweifel, in welchem Sinne die jeweilige Klausel zu verstehen ist. Das Problem liegt dann in der wechselseitigen Pflege der Texte, wenn es zu Änderungen in der Preisklausel oder den AGB kommt.