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· Fachbeitrag · Beraterhaftung

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht unterschätzen

von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

| Nach dem gesetzlichen Haftungssystem im GmbH-Recht steht den Gläubigern der Gesellschaft für die Befriedigung ihrer Ansprüche grundsätzlich nur das Vermögen der GmbH zur Verfügung. Ein Zugriff auf das Vermögen der Gesellschafter und auch der Geschäftsführer scheidet regelmäßig aus. In welchen Ausnahmefällen ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer bestehen kann, wird in der Entscheidung des BGH vom 7.5.19 beleuchtet (VI ZR 512/17, NJW 19, 2164, Abruf-Nr.  209592 ). |

1. Grundsätzlicher Regelungsmechanismus

Wie einleitend bereits dargestellt, ist die Grundidee des GmbH-Rechts, dass die Gesellschaftsgläubiger Befriedigung aus dem GmbH-Vermögen zu suchen haben. Wird dieses Vermögen allerdings durch die Handlung eines Vertretungsorgans geschädigt, so ist dieser Schaden auszugleichen, sodass das Gesellschaftsvermögen den Gläubigern letztlich wieder in ungeschmälerter Form zur Verfügung steht.

 

  • Beispiel 1

G ist Geschäftsführer der A-GmbH. Auf einer Branchenmesse lernt er den Vertreter eines Unternehmens aus Zentralafrika kennen. Noch auf der Ausstellung schließt er mit diesem einen Vertrag, auf Grundlage dessen die A-GmbH Maschinenersatzteile liefert. Die Lieferung wird unverzüglich ausgeführt. In der Folge kommt es hinsichtlich des vereinbarten Kaufpreises von 250.000 EUR zu einem Forderungsausfall.

 

Hier wird man sicher davon ausgehen können, das G seine Pflicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt hat. Denn die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hätte es verlangt, den Kaufpreis z. B. mittels Vorkasse oder einer Warenkreditversicherung abzusichern. Somit hat die A-GmbH gegenüber G einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

 

  • Beispiel 1 (Fortsetzung)

Wegen des Forderungsausfalls war die GmbH nicht in der Lage, die Forderung ihres Lieferanten L zu bedienen.

 

Die Interessen des Lieferanten L sollen im Grundsatz dadurch gewahrt werden, dass die A-GmbH ihren Schadenersatzanspruch gegenüber G durchsetzt. Ihre Vermögenssituation wäre dann wieder so, wie sie ohne das schädigende Ereignis ‒ Pflichtverletzung und daraus resultierender Forderungsausfall ‒ gewesen wäre. Aus diesem dann wieder intakten Vermögen könnte L sodann befriedigt werden.

 

Nun ist nicht zu übersehen, dass dieser grundsätzliche Regelungsmechanismus an Grenzen stoßen kann.

 

  • Beispiel 1 (Abwandlung)

Die Kaufpreisforderung der A-GmbH beträgt 2 Mio. EUR. G ist nicht in der Lage, einen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe auszugleichen. Eine Geschäftsleiter-Haftpflichtversicherung, eine sog. D&O-Versicherung, ist nicht abgeschlossen worden oder verweigert die Zahlung, weil G grob fahrlässig gehandelt hat und die Versicherung deshalb nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen leistungsfrei ist.

 

Ist der Schadenersatzanspruch der A-GmbH gegenüber G nicht durchsetzbar, kann sich dies zulasten des L auswirken, wenn nun auch dieser mit seiner Forderung ausfällt. L ist der Auffassung, dies sei ungerecht, schließlich könne er nichts dafür, dass G sich so dumm angestellt habe.

 

Beachten Sie | Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im Wesen der Kapitalgesellschaft liegt, dass deren Gläubiger im Grundsatz nur Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben. Zudem hat L es seinerseits in Kenntnis dieses Umstandes offenkundig versäumt, seine Forderung gegenüber der A-GmbH ausreichend abzusichern. Allerdings sind in der Tat Konstellationen denkbar, in denen das Fehlverhalten eines GmbH-Geschäftsführers eine solche Qualität hat, dass Dritte nicht darauf beschränkt sind, Befriedigung aus dem Vermögen der Gesellschaft zu suchen. In solchen „Extremfällen“ können sie durchaus eigene Ansprüche gegenüber einem Geschäftsführer geltend machen.

2. Ausnahme: Außenhaftung des Geschäftsführers

Eine Außenhaftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Verhalten des Geschäftsführers strafbar ist und gegen eine Strafnorm verstößt, die dem Schutz eines Dritten ‒ in den hier diskutierten Fällen also eines Gesellschaftsgläubigers ‒ dient.

 

  • Beispiel 2

G ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B-GmbH. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist der Handel mit Fitnessgeräten. Ehefrau E ist für die GmbH als Handelsvertreterin tätig. In dem Handelsvertretervertrag ist geregelt, dass E eine Provision von 20 % der von ihr vermittelten Umsätze mit Kunden der GmbH erhält. Die Provision ist jeweils mit Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags zur Zahlung fällig.

 

E schließt zahlreiche Verträge über Fitnessgeräte namhafter Hersteller mit unterschiedlichen Fitnessstudios und Sportvereinen ab. In den Kaufverträgen ist jeweils vorgesehen, dass mit Abschluss des Kaufvertrags eine Anzahlung von 25 % des Gesamtpreises der bestellten Geräte fällig wird. Über einen Zeitraum von rund einem Jahr vermittelt E diese Geschäfte, die Kunden leisten die vereinbarte Anzahlung und E erhält von der B-GmbH jeweils unverzüglich ihre Provision.

Die verkauften Geräte werden jedoch nie an die Kunden ausgeliefert und es stellt sich im weiteren Verlauf heraus, dass die B-GmbH die Geräte auch zu keinem Zeitpunkt bei den Herstellern bestellt hatte. Das Gesamtkonstrukt diente also dazu, die Kunden zur Leistung der Anzahlung zu veranlassen, die dann zum ganz überwiegenden Anteil als Provision an E floss. Eine Absicht, die Geräte zu liefern, bestand dabei nicht.

 

Ein solches Verhalten wird man als gemeinschaftlich durch G und E begangenen Betrug betrachten müssen (§ 263 StGB). Diese strafrechtliche Vorschrift ist ein Gesetz zum Schutz der Betrogenen, hier also der einzelnen Kunden. Nach § 823 Abs. 2 BGB hat derjenige, der ein Schutzgesetz verletzt, den geschützten Personen ihren Schaden zu ersetzen. Im Ergebnis besteht hier eine Außenhaftung von G als Geschäftsführer der B-GmbH gegenüber den Fitnessstudios und Sportvereinen nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Daneben haftet auch E auf derselben rechtlichen Grundlage.

 

Aber nicht nur in Fällen wie den vorstehend geschilderten, in denen das Handeln des Geschäftsführers von vorneherein als Betrug angelegt war, bestehen Ansprüche auf der vorgenannten gesetzlichen Grundlage.

 

  • Beispiel 3

G ist Geschäftsführer der C-GmbH, die mit ihrem Lieferanten L seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung steht. Die Geschäfte der C-GmbH laufen seit einiger Zeit jedoch schlecht und G wird von dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt der Gesellschaft darüber aufgeklärt, dass diese unmittelbar vor der Insolvenzreife steht. In dieser Situation gelingt es G, einen neuen Kunden zu akquirieren; bei Durchführung des abgeschlossenen Geschäftes wären die wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden. G ist voller Hoffnung, dass der erteilte Auftrag zügig abgewickelt werden kann und der neue Kunde auch zeitnah die vereinbarte Vergütung zahlen wird. Voraussetzung ist, dass der C-GmbH die benötigten Vormaterialien von L geliefert werden.

 

G ist klar, dass L die Lieferung nicht erbringen wird, wenn nur die geringsten Zweifel daran bestehen, dass die C-GmbH den dafür fällig werdenden Kaufpreis zahlen kann. Aufgrund des mit L vereinbarten Zahlungsziels von 30 Tagen hofft er jedoch, die Zahlung des Neukunden vereinnahmen zu können, bevor die Verbindlichkeit gegenüber L fällig wird. Er bestellt daher die benötigten Materialien bei L, diese werden weiterverarbeitet und an den Neukunden geliefert. Dieser wird jedoch kurze Zeit später insolvent und bedient die Forderung der C-GmbH nicht, sodass es auch bei L zu einem Forderungsausfall kommt.

 

In einem solchen Fall kann G sich eines sog. Eingehungsbetrugs schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung liegt im Abschluss eines Vertrags die konkludente Aussage, zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistung auch in der Lage zu sein (s. BGH 6.4.18, 1 StR 13/18). Bestand diese Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht, liegt in der Bestellung also eine Täuschung des Vertragspartners.

 

Neben Betrug (§ 263 StGB) kommen zahlreiche weitere Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als Schutzgesetze in Betracht, bei deren Verletzung dem GmbH-Geschäftsführer eine Außenhaftung drohen kann. Lediglich beispielhaft seien hier genannt: Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Untreue (266 StGB), Kreditbetrug (265b StGB) und die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG).

 

Praktisch ebenfalls sehr bedeutsam ist die Vorschrift des § 15a InsO. Danach ist ein GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, bei Insolvenzreife der Gesellschaft einen Eröffnungsantrag zu stellen ‒ und dies rechtzeitig und richtig.

 

  • Beispiel 4

G ist Geschäftsführer der D-GmbH. Die Gesellschaft ist seit dem 1.7.19 insolvenzreif. In diesem Zeitpunkt wäre sie, wenn sie alle ihre Gläubiger gleichmäßig befriedigt hätte, in der Lage gewesen, eine Befriedigungsquote von 50 % sicherzustellen. G stellt am 1.9.19 einen Eröffnungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Vermögen der Gesellschaft weiter verringert. Die GmbH wäre lediglich noch in der Lage gewesen, 30 % der jeweiligen Forderungen zu bedienen. Seit Eintritt der Insolvenzreife am 1.7. sind fünf weitere Gläubiger hinzugekommen, die jeweils Forderungen von 100.000 EUR gegen die Gesellschaft erworben haben.

 

Nach der Rechtsprechung ist für den Inhalt der Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers aus § 123 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neugläubigern vorzunehmen (s. grundlegend: BGH 6.6.94, II ZR 292/91; zur Kritik an dieser Rechtsprechung s. Roth/Altmeppen, GmbHG, Vor § 64, Rz. 121 ff.). Nach dieser Rechtsprechung sind Altgläubiger solche, die ihre Forderung vor Eintritt der Insolvenzreife erworben haben. Der Ersatzanspruch der Altgläubiger beschränkt sich auf den sog. Quotenschaden; das ist die Differenz der Befriedigungsquote im Vergleich einer rechtzeitigen zur tatsächlichen Antragstellung; im vorgenannten Beispiel also 20 % der jeweiligen Forderung der Gläubiger. Die Neugläubiger erhalten hingegen den „Kontrahierungsschaden“ ersetzt, der sich als Selbstkostenpreis des Lieferanten abzgl. einer etwaigen Insolvenzquote berechnet.

 

Anspruchsgrundlage gegen den Geschäftsführer kann schließlich grundsätzlich auch § 826 BGB sein. Danach ist derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht bereits dann vor, wenn die handelnde Person durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden hervorruft. Erforderlich ist vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Handelt es sich um mittelbare Schädigungen, so muss sich die Sittenwidrigkeit auch gerade auf die Schäden des mittelbar Geschädigten beziehen. Was als mittelbare Schädigung zu betrachten ist, verdeutlicht das nachstehende Beispiel:

 

  • Beispiel 5

G ist Geschäftsführer der E-GmbH. Seine Tochter T hat eine Idee für eine App und benötigt zu deren Entwicklung Kapital. G überweist T von einem Konto der GmbH 250.000 EUR. Wegen dieses Mittelabflusses ist die E-GmbH nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen.

 

Im vorgenannten Beispiel liegt der unmittelbare Schaden bei der GmbH selbst. Mittelbar geschädigt sind auch deren Gläubiger, da diese einen Forderungsausfall erleiden. Im vorstehenden Fall werden diese Gläubiger aber keinen Anspruch, zumindest keinen solchen aus § 826 BGB, gegen G haben. Dies deshalb, weil der notwendige Bezug der Sittenwidrigkeit zu den Schäden der Gläubiger fehlt. Dass diese Forderungsausfälle erlitten haben, war sozusagen ein Kollateralschaden, da es G mit seiner Untreuehandlung zulasten der GmbH nicht darum ging, die Gesellschaft zu schädigen ‒ und schon gar nicht darum, Schäden bei den Gesellschaftsgläubigern herbeizuführen. Er wollte lediglich seiner Tochter Kapital zur Verfügung stellen. Anders wäre die Situation im nachfolgenden Beispiel zu beurteilen:

 

  • Beispiel 6

G ist Geschäftsführer der F-GmbH. Zuvor hatte er jahrelang in Diensten der Z-GmbH gestanden, deren Minderheitsgesellschafter er war. Nach einem Zerwürfnis mit dem Mehrheitsgesellschafter ist er von diesem hinausgedrängt worden. Die F-GmbH ist Großkunde der Z-GmbH, der es wirtschaftlich nicht gut geht. Die F-GmbH steht auch in Geschäftsbeziehungen zu Unternehmer U, mit dem G befreundet ist. Im Einvernehmen mit G fingiert U eine Rechnung an die F-GmbH über 250.000 EUR, die von G unverzüglich ausgeglichen wird. Infolge dieses Mittelabflusses ist die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, ihre Verpflichtungen gegenüber der Z-GmbH zu erfüllen. Wegen des deshalb erlittenen Forderungsausfalls gerät die Z-GmbH in Insolvenz.

 

In einem solchen Fall wird ein Anspruch der Z-GmbH gegenüber G bestehen, da dessen Handeln gerade darauf abzielte, die Z-GmbH zu schädigen.

 

FAZIT | Der Gläubiger einer GmbH ist grundsätzlich darauf beschränkt, seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen. Ist das Gesellschaftsvermögen dafür nicht ausreichend, weil es durch eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers geschmälert ist, so hat die Gesellschaft ihren Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, und der Gesellschaftsgläubiger soll aus dem auf diese Weise wiederhergestellten Vermögen Befriedigung suchen. In Ausnahmefällen kommt auch eine Außenhaftung des Geschäftsführers in Betracht. Dies insbesondere dann, wenn er in strafrechtlich relevanter Weise handelt und das verletzte Strafgesetz gerade dem Schutz des geschädigten Gesellschaftsgläubigers dient. Eine Schadenersatzverpflichtung aus § 826 BGB setzt voraus, dass das insoweit erforderliche vorsätzlich sittenwidrige Handeln gerade auch mit Bezug auf den mittelbar geschädigten Gesellschaftsgläubiger geschah.

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Joerg Bramsen/Kathrin Sonnenburg, Geschäftsführeraußenhaftung in der GmbH, NZG 19, 681
  • Tilmann Schlosser/Jonas Stephan-Wimmer, Der Schutzgesetzcharakter von Buchführungspflichten im Rahmen deliktischer Geschäftsleiterhaftung, GmbHR 19, 449
  • Bettina Plaßmann-Robertz, Haftungsrisiken des Geschäftsführers ‒ Die Grenzen der D&O-Versicherung im Lichte der Rechtsprechung der Instanzgerichte, AnwZert HaGesR 11/2018, Anm. 2
  • Philipp Böcker, Spannungsfeld Innenhaftung, Außenhaftung über Schutzgesetz und Direktklageanspruch (analog), DZWIR 18, 456
Quelle: Seite 36 | ID 46103754