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· Fachbeitrag · Berufsrecht

Sektorale Heilpraktikererlaubnis: Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern

von Alexandra Buba M. A., freie Wirtschaftsjournalistin, Fuchsmühl

| Viele Physiotherapeuten wollen ihr Angebot erweitern und über eine Zulassung als Heilpraktiker für Physiotherapie ihre Patienten umfangreicher betreuen. Die Hürden dafür sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. PP gibt einen Überblick über die jeweiligen Regelungen in den Bundesländern. |

Bundeseinheitliche Regelung fehlt

Das geltende Heilpraktikergesetz stammt aus dem Jahr 1939. Vieles davon passt nicht mehr zu den heutigen Ansprüchen an geregelte Ausbildungswege oder einheitliche Prüfungsstandards. Das war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. Zuletzt bei der Gesundheits-

 

ministerkonferenz im Juni dieses Jahres. Dort wurde festgestellt, dass „die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind.“

 

Da der Gesetzgeber den Zugang zum Heilpraktikerberuf bisher nicht umfassend neu geregelt hat, stützt sich die herrschende Praxis allein auf Gerichtsurteile der vergangenen Jahre. Ein Urteil, das den Berufszugang für Physiotherapeuten maßgeblich bestimmt, stammt vom 26.08.2009 (siehe PP 02/2010, Seite 1): Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) bestätigte damals den von Physiotherapeuten ausgehenden Anspruch, eine auf ganz bestimmte Bereiche beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erhalten. Gleichzeitig stellte es einen Anforderungskatalog zur ausschließlich auf das Gebiet der Physiotherapie begrenzten Heilpraktikererlaubnis auf (Az. 3 C 19.08).

 

  • Voraussetzungen für die sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie
  • Ausreichende Kenntnisse, insbesondere im physiotherapeutischen oder podologischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzen, die den Ärzten und den unbeschränkt als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind.
  • Kompetenz, bei im Rahmen des ausgeübten Gesundheitsfachberufs typischen Beschwerdebildern unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für welche die Patientin oder der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt oder eine unbeschränkt als Heilpraktiker tätige Person zu verweisen ist.
  • Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
 

Wichtig | Die Überprüfung dieser Kriterien obliegt nach wie vor den unteren Verwaltungsbehörden, i. d. R. den Gesundheitsämtern. Durch das Fehlen einer bundesweiten Regelung ist die praktische Umsetzung sehr verschieden.

Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage

Das BVG hat auch betont, dass die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient und es außerdem auf mögliche Einzelumstände ankommt. Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen.

 

Diese Vorgehensweise wird als Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage bezeichnet. In vielen Bundesländern wurden daher Kriterienkataloge zusammengestellt, die die Mindestzusatzqualifizierung von bereits ausgebildeten Physiotherapeutinnen und -therapeuten beschreiben und zur Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage führen. Wesentlich dabei ist, dass sie zumeist den Nachweis von eigenen Fortbildungen einfordern, die ihrerseits mit einer Prüfung abzuschließen sind. Gelegentlich sind sogar die Fortbildungsanbieter festgelegt.

 

Christoph Meinerz, Pressesprecher des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen fasst die Situation so zusammen: „Die zuständigen Behörden in den Ländern haben Probleme bei der einheitlichen Umsetzung und die Situation entwickelt sich in 16 Bundesländern auseinander.“

Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern im Überblick

Zuletzt hat sich der Freistaat Bayern zu einer Prüfung nach Aktenlage durchgerungen. Nur in Schleswig-Holstein gibt es eine Erteilung der Erlaubnis ohne Prüfung derzeit noch überhaupt nicht. Wie unterschiedlich die Situation darüber hinaus in den einzelnen Bundesländern ist, zeigt die folgende Tabelle.

 

  • Voraussetzungen für die sektorale Heilpraktikererlaubnis in den Bundesländern (Stand: Oktober 2016)

Baden-Württemberg

Der/die Bewerber/in muss eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) erfolgreich abgeschlossen haben. In der Kenntnisüberprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person ausreichende Kenntnisse besitzt, um nicht die menschliche Gesundheit zu gefährden.

 

Es wird ausschließlich eine mündliche Kenntnisüberprüfung durchgeführt. Auf die Kenntnisüberprüfung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn aus den von der antragstellenden Person vorgelegten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsunterlagen hervorgeht, dass sie über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

 

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (z. B. Niedersachsen) gibt es in Baden-Württemberg keine Zertifizierung von Fortbildungsinstituten, von entsprechenden Curricula und damit auch keine auto- matische Anerkennung nach Aktenlage bei Vorlage entsprechender Nachqualifizierungsunterlagen. Bei den Entscheidungen der in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung zuständigen Gesundheitsämter handelt es sich grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen, die unter Berücksichtigung der Gesamtqualifikation und aller von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Unterlagen getroffen werden.

 

Diese Vorgehensweise gilt einheitlich für die in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung zuständigen Gesundheitsämter.

Bayern

Drei Physiotherapieverbände in Bayern haben ein Mustercurriculum für eine Schulung erarbeitet, die zum Erhalt der sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie nach Aktenlage führt. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat das Curriculum im Juni 2016 freigegeben. Es gibt keine individuelle Anerkennung von bestimmten Kursen oder Fortbildungsinstituten durch das Staatsministerium. Absolventen, die einen Schulungskurs auf der Grundlage des Mustercurriculums erfolgreich absolviert haben, haben dies beim Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

 

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis nach § 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz müssen die Kandidaten einen Schulungskurs nach bestimmten Voraussetzungen erfolgreich durchlaufen und dies gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde nachweisen. Die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist daneben auch weiterhin ohne Absolvieren der genannten Schulungsmaßnahme möglich, wenn die Kandidaten eine Kenntnisüberprüfung vor dem Gesundheitsamt erfolgreich ablegen.

 

Die grundsätzlichen Vorgaben sind für alle zuständigen Behörden in Bayern einheitlich.

Berlin

Der/die Antragsteller/in muss anhand einer Überprüfung seiner/ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse belegen. Die Erlaubnis kann nach einer mündlichen Kenntnisüberprüfung oder anhand der vorgelegten Nachweise nach Aktenlage erteilt werden. Wird die Erlaubnis nach Aktenlage beantragt, muss der/die Antragsteller/in für die sektorale Heilkundeerlaubnis Physiotherapie Folgendes nachweisen:

 

  • Mindestens 4 Jahre Berufserfahrung
  • Schulischer Nachweis über 60 Unterrichtsstunden mit bestandener schulinternen Prüfung mit den spezifischen Themen zum sektoralen Heilpraktiker in einem Fortbildungsinstitut für Heilpraktikerausbildungen

oder

  • Mindestens 4 Jahre Berufserfahrung
  • Umfangreiche Fortbildungen/Zusatzausbildungen u. a. in Manueller Therapie und Osteopathie
  • Schulischer Nachweis über 10 Unterrichtsstunden mit bestandener schulinterner Prüfung mit den spezifischen Themen zum sektoralen Heilpraktiker in einem Fortbildungsinstitut für Heilpraktikerausbildungen

 

Für die Erteilung der Heilkundeerlaubnis sind in Berlin die Gesundheitsämter in den Bezirken Tempelhof-Schöneberg und Lichtenberg zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Ort der zukünftigen Berufsausübung als Heilpraktiker/in.

Brandenburg

Es gelten die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen nach der Richtlinie. Danach ist im Regelfall eine schriftliche und eine mündliche Überprüfung vorgesehen. Das Überprüfungsverfahren wird im Land Brandenburg zentral durchgeführt (Gesundheitsamt der Stadt Potsdam). Auch eine Überprüfung nach Aktenlage unter bestimmten Voraussetzungen ist möglich.

Bremen

Schriftliche und mündliche Überprüfung: Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der Diagnostik und der Differenzialdiagnostik in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder und Verletzungen sowie deren Folgezustände nachzuweisen.

 

Auch müssen Bewerber ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im physiotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlung besitzen.

 

Von der Überprüfung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn Antragsteller eine langjährige berufliche Tätigkeit nachweisen können oder wenn aufgrund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungswegs an den Kenntnissen in Diagnostik und Differenzialdiagnostik von Erkrankungen und Verletzungen sowie deren Folgezustände keine vernünftigen Zweifel bestehen.

 

Gleiches gilt für Antragsteller, die den von einer inländischen Fachhochschule oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad eines Bachelor of Science/ Fachrichtung Physiotherapie führen. In diesen Fällen kann lediglich eine Überprüfung durch den Amtsarzt nach Aktenlage erfolgen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers besteht nicht.

Hamburg

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie kann in Hamburg nach „Aktenlage“ oder nach erfolgreich abgelegter mündlicher Überprüfung erteilt werden. Dafür muss eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut vorliegen. Für die Erteilung der Erlaubnis „nach Aktenlage“ muss der Antragsteller außerdem noch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme zur Schließung der normativen Ausbildungslücke nachweisen. Zurzeit gibt es in Hamburg vier private Anbieter, deren Nachschulungen die Mindestanforderungen erfüllen:

 

  • Der Anbieter ist gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) akkreditiert.
  • Die Eignung des Schulungsplans ist durch einen Physiotherapie-Fachverband bestätigt worden.
  • Die Stoffvermittlung der klinischen Inhalte erfolgt überwiegend durch Ärzte.
  • Der Gesamtumfang der Schulung beträgt mindestens 60 Zeitstunden (Präsenzstunden).
  • Die Erfolgskontrolle der Stoffvermittlung erfolgt durch einen ärztlich geleiteten Abschlusstest, der
    • einen schriftlichen Teil (mindestens 30 Minuten pro Teilnehmer/Bestehensquote mindestens 75 Prozent korrekte Antworten) und
    • einen mündlichen Teil (mindestens 15 Minuten pro Teilnehmer) umfasst.

 

Diese Regelungen gelten für ganz Hamburg. Die Erlaubnis wird zentral durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz erteilt.

Hessen

Der Rahmen einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung ist entsprechend der Hessischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vorgegeben. Der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung soll pro Person 60 Minuten nicht überschreiten. Bei seiner Gestaltung soll eine einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet der antragstellenden Person berücksichtigt werden.

 

Nach Rechtsauffassung des Hessischen Gesundheitsministeriums ist eine eingeschränkte Kenntnisprüfung, ob die Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf die Physiotherapie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, unerlässlich. Die Prüfung, ob eine Gefahr für die Bevölkerung bestehen würde, kann nicht durch einen vorgegebenen Frage-Antwort-Katalog ersetzt werden.

 

Die Hessischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes sind für alle Gesundheitsämter in Hessen bindend.

Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen sind die nach dem Heilpraktikergesetz und eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut sowie ein Nachweis über Berufs- und Gesetzeskunde (ca. 10 Unterrichtsstunden) und Diagnostik und Indikationsstellung (ca. 50 Unterrichtsstunden).

 

Die Anerkennung als Heilpraktiker/Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie kann nach Aktenlage in dem für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gesundheitsamt erfolgen oder nach schriftlicher und mündlicher Prüfung in den Gesundheitsämtern des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Hansestadt Rostock.

 

Diese Regelungen gelten im GA Rostock und dem des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

Niedersachsen

Unter Verzicht auf eine Überprüfung kann im Einzelfall nach Aktenlage entschieden werden, wenn

  • der Antragsteller eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG hat und
  • eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbstständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen erworben worden sind.

 

Die Entscheidung trifft die zuständige untere Gesundheitsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

Nordrhein-Westfalen

Für NRW wurde im Jahr 2012 im Wege eines Erlasses allen überprüfenden Behörden ein „Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich Physiotherapie“ übermittelt. Voraussetzung für eine Erteilung nach Aktenlage sind z. B. mindestens 60 Stunden Nachqualifikation in Berufs- und Gesetzeskunde sowie Diagnose- und Indikationsstellung.

 

In NRW ist die Durchführung des Heilpraktikergesetzes pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Daher besteht kein allgemeines Weisungsrecht seitens des Landes.

Rheinland-Pfalz

Grundvoraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Physiotherapeut/in. Heilpraktikeranwärter müssen eine schriftliche Überprüfung absolvieren. Diese beschränkt sich auf das Gebiet der Physiotherapie und umfasst 28 Fragen nach einem Multiple-Choice-Verfahren. Mindestens 21 Fragen müssen richtig beantwortet werden. Zur Bearbeitung sind 55 Minuten vorgesehen.

 

Alternativ können ausgebildete Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen nach Aktenlage überprüft werden. Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. der Nachweis eines 40-stündigen Curriculums mit beglaubigtem Zertifikat über erfolgreiche Teilnahme an der dortigen schriftlichen Prüfung und der Nachweis über eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut/in.

 

Landesweit zuständige Überprüfungsbehörde ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen.

Saarland

Ob und ggf. inwieweit die im Regelfall gebotene, eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Physiotherapeuten im Hinblick auf absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.Das Gesundheitsamt hat im Einzelfall unter Würdigung der jeweiligen Ausbildungsunterlagen zu beantworten, ob die Überprüfung „nach Aktenlage“ regelmäßig nur der erste oder - im Sonderfall - der einzige Verfahrensschritt ist.

 

Die Prüfung findet zentral beim Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken statt.

Sachsen

Es findet lediglich eine mündliche Überprüfung statt. Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden sind nicht zu überprüfen. Aufgrund seiner Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diese Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht. Bei der Überprüfung müssen insbesondere ausreichende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten nachgewiesen werden, die erforderlich sind, um die Indikation einer physiotherapeutischen Behandlung zu stellen.

 

Von einer Kenntnisüberprüfung kann abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden, wenn

  • die Teilnahme an einer Schulung nachgewiesen wird,
  • deren Schulungsplan vom Gesundheitsamt Görlitz als geeignet angesehen wird und
  • die Schulung einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 20 Fragen enthält,
  • von denen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet wurden.

 

Zentral über die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis entscheidet das Gesundheitsamt Nordfriesland in Husum. Der Antrag wird aber beim örtlichen Gesundheitsamt gestellt.

Sachsen-Anhalt

Eine Entscheidung nach Aktenlage ist möglich bei Personen

  • mit einer staatlich anerkannten, erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut/-in nach dem MPhG oder
  • mit einer staatlich als gleichwertig bestätigten Ausbildung,
  • die zusätzlich eine dreimonatige einschlägige Berufsausübung in Sachsen-Anhalt sowie
  • eine mindestens 40-stündige Fortbildung mit Abschlusstest nachweisen können.

 

Die Prüfung erfolgt durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

Schleswig-Holstein

Bewerber müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, z. B. 25 Jahre alt sein, eine Berufsausbildung zum Physiotherapeuten erfolgreich absolviert haben und in jedem Fall eine Prüfung ablegen. Eine Erteilung nach Aktenlage gibt es in Schleswig-Holstein derzeit noch nicht.

Thüringen

In Thüringen müssen die Antragsteller für die sektorale Heilpraktikererlaubnis (Physiotherapie)

  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, die sich aus § 1 HeilprG und § 2 I. DVO ergeben, erfüllen
  • eine Erklärung abgeben, ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie tätig werden zu wollen, entsprechende Ausbildungsnachweise vorlegen und
  • eine schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung vor dem Gesundheitsamt Erfurt bestehen.

 

Auf die Kenntnisüberprüfung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Antragsteller eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die insbesondere die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur ärztlichen und uneingeschränkt heilpraktischen Tätigkeit sowie die erforderlichen Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind.

 
Quelle: Seite 16 | ID 44326453