· Fachbeitrag · Besondere Erklärungspflichten
Intrastat-Meldung im Jahr 2020 ‒ Was das Statistische Bundesamt monatlich wissen möchte
| Die Intrastat-Meldung ist die Meldung zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamts (StatBA) in Wiesbaden. Die Meldung dient ausschließlich dem Zweck, den Warenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen EG-Mitgliedstaaten statistisch zu erfassen. Dazu werden alle innergemeinschaftlichen Ein- und Verkäufe des Unternehmers abgefragt. |
Erste Orientierung und Einarbeitung
Zur ersten Orientierung und Einarbeitung empfiehlt sich der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Der Leitfaden wird vom Statistischen Bundesamt herausgegeben und regelmäßig neu aufgelegt.
Praxiswissen
Wer muss was melden?
Die Intrahandelsstatistik betrifft ausschließlich „Warenbewegungen von EU nach EU“ (also von einem europäischen Mitgliedstaat in einen anderen europäischen Mitgliedstaat, sog. „Intrahandel“), und damit
- persönlich nur die am Intrahandel beteiligten Unternehmer
- sachlich nur diese Warenbewegungen, die umsatzsteuerlich in der Regel den innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben entsprechen.
PRAXISTIPP | Vereinfacht gilt (vgl. IHK Südlicher Oberrhein, Intrastat ‒ statistische Erfassung des Warenverkehrs, Nr. 3302064, www.suedlicher-oberrhein.ihk.de, abgerufen am 10.3.2020): |
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Die Meldungen erfolgen für Versendungen und für Eingänge getrennt.
Es steht dem Auskunftspflichtigen frei, sich bei den Meldungen durch einen Dritten vertreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Vertreter in der EU ansässig ist.
Ab wann ist zu melden?
Die Aufgriffsgrenzen, ab der für den Unternehmer eine Meldepflicht entsteht, betragen derzeit
- für Einkäufe 800.000 EUR
- für Verkäufe 500.000 EUR
pro Jahr.
Die Aufgriffsgrenzen müssen Sie fortlaufend ‒ also auch unterjährig ‒ prüfen; die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d. h. für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben (StatBA, Leitfaden, Kapitel 1.3.2).
Die Intrastat kennt keine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert (IHK Südlicher Oberrhein, ebd.).
PRAXISTIPPS |
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Informationsfluss StatBA ‒ FinVerw
Da das StatBA von der Finanzverwaltung aus Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen über Ihre innergemeinschaftlichen Geschäfte informiert wird, sollten Sie die korrespondierenden Erklärungen auf jeden Fall miteinander abgleichen.
Eine direkte Rückinformation vom StatBA an die Finanzverwaltung ist (derzeit) aber nicht vorgesehen.
PRAXISTIPP | Allerdings kommt es ‒ z. B. auch aufgrund eher technischer Probleme ‒ zu regelmäßigen Abstimmungen zwischen der Finanzverwaltung und dem StatBA. Die Finanzverwaltung wird dann stets „bemüht“ sein, die Erkenntnisse aus dem Gedanken- oder Erfahrungsaustausch für eigene Ermittlungen auszuwerten! |
Was für 2020 Neues zu beachten ist
Brexit
Mit Ablauf des 31.1.2020 hat das Vereinigte Königreich die EU verlassen.
Nach aktuellem Sachstand müssen in der Übergangsphase bis einschließlich Berichtsmonat Dezember 2020 (Abgabetermin: bis zum 15.1.2021) weiterhin alle Warenbewegungen mit dem Vereinigten Königreich zur Intrahandelsstatistik angemeldet werden. Sobald im Statistischen Bundesamt andere Informationen vorliegen, wird das Bundesamt darauf auf der Homepage hinweisen. Eine doppelte Meldung über das IT-Zollsystem ATLAS sollte nicht erfolgen (StatBA, Intrahandelsstatistik: Neuerungen 2020, a.a.O.)
Weitere Informationen zur zollrechtlichen Entwicklung können auf den Internetseiten der Zollverwaltungen nachgelesen werden: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit.html
Zurzeit trifft die Zollverwaltung folgende Aussage: „Das Austrittsabkommen … sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, in der es aus zollrechtlicher Sicht zu keinen Änderungen kommt.“
PRAXISTIPP | Vergewissern Sie sich zu Ihrer Sicherheit stets auf der o. g. Internetseite bzw. bei Ihrem Zollamt, ob sich ein neuer Sachstand ergeben haben könnte. |
Aktuell ab 1.1.2020: Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG)
Aufgrund einer Änderung des Mehrwertsteuerrechts ist ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland ein Konsignationslager (oder Auslieferungslager) unterhält, nicht mehr in jedem Fall verpflichtet, sich im Inland umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen.
Dadurch erhält der deutsche Endkunde von seinem im Ausland umsatzsteuerrechtlich registrierten Partner für die übernommene Lagerware eine mehrwertsteuerfreie Rechnung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung, die das deutsche Unternehmen als steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben hat.
PRAXISTIPP | Dies führt dazu, dass das deutsche Unternehmen den Eingang der Ware nach Deutschland zur Intrahandelsstatistik anmelden muss, sofern das Unternehmen für den Eingang grundsätzlich auskunftspflichtig ist. Als Bezugszeitraum ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Lieferung der Ware in das deutsche Lager und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung anzugeben (StatBA, Intrahandelsstatistik: Neuerungen 2020, a.a.O.). |
Intrastat und ZM (§ 18a UStG)
Das statistische Bundesamt denkt darüber nach, die Zusammenfassende Meldung und die Intrastat-Meldung zusammenzulegen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zusammenlegung insgesamt eine administrative Verbesserung für die Unternehmen darstellen würde oder nicht (IHK Südlicher Oberrhein, ebd.).
Be- und Verarbeitungen
Wenn
- eine Be- oder Verarbeitung in Deutschland stattfindet und
- die Fertigware im Anschluss nicht wieder zum Auftraggeber in die EU zurückgeschickt wird,
- sondern im Inland oder ins Ausland verkauft wird,
ist der Eigentümer (der Auftraggeber der Lohnveredelung) nach Kenntnis des Statistischen Bundesamtes aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich registrieren zu lassen. Mit dieser Registrierung vollzieht er vor der Be-/Verarbeitung ein sog. unternehmensinternes Verbringen der Rohware von seiner ausländischen auf seine deutsche USt-IdNr. Der nachgelagerte Verkauf der Fertigware z. B. an einen ausländischen EU-Kunden ist aus deutscher Sicht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Diese umsatzsteuerrechtliche Handhabung hat zwei wesentliche Auswirkungen auf die Intrahandelsstatistik (vgl. StatBA, Intrahandelsstatistik: Neuerungen 2020, a.a.O.):
- Durch die umsatzsteuerrechtliche Registrierung wird das ausländische Unternehmen zu einer (deutschen) statistischen Einheit. Wenn die statistischen Werte der ins Inland verbrachten Rohwaren bzw. die ins Ausland verkauften Fertigwaren dazu führen, dass die Warenverkehre des jeweiligen Unternehmens insgesamt die Anmeldeschwelle überschreiten, ist das ausländische Unternehmen (vom Monat des Überschreitens an) für diese Warenbewegungen auskunftspflichtig zur Intrahandelsstatistik in Deutschland. ‒ Das inländische Unternehmen, das die Be-/Verarbeitung durchführt, ist damit nicht (zusätzlich) verpflichtet, Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben.
- Obwohl umsatzsteuerrechtliche Buchungen getätigt werden, die auf Käufe bzw. Verkäufe hindeuten, sind bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik diese grenzüberschreitenden Lieferungen als Sendungen zur bzw. nach der Be-/ Verarbeitung unter den Geschäftsarten „42“ bzw. „52“ anzugeben.
Weitere Neuerungen 2020
Insoweit wird auf das gleichbetitelte Merkblatt des StatBA (a.a.O.) verwiesen.

Fundstellen
- Statistisches Bundesamt, Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2020, https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/doc/Intrahandel_Leitfaden.pdf
- Statistisches Bundesamt, Intrahandelsstatistik: Neuerungen 2020, https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/doc/neuerungen_intrastat.pdf