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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Arbeitgeberleistungen

Pauschalsteuer nach § 37b EStG: FG Bremen urteilt zu Spielregeln für Business-Seats in Stadien

von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbh, München

| So manche Versicherungsagentur mietet VIP-Logen und Business-Seats, um dort Geschäftspartner und Mitarbeiter zu empfangen und zu bewirten. Die steuerlichen Spielregeln scheinen seit dem VIP-Logen-Erlass klar. Für Unruhe sorgt jetzt ein Urteil des FG Bremen zu Business-Seats. WVV erläutert, was dahinter steckt und warum Unruhe fehl am Platze ist. |

VIP-Logen-Erlass und die Spielregeln der Finanzverwaltung

Seit vielen Jahren lässt die Finanzverwaltung eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen für VIP-Logen und Business-Seats in Sportstadien zu:

 

  • Die Aufwendungen für VIP-Logen können zu 40 Prozent als Kosten für Werbung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Ein Anteil von 30 Prozent ist als geschäftlich veranlasste Bewirtung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG zu 70 Prozent Betriebsausgabe.
  • Die übrigen 30 Prozent der Kosten sind als Kosten für Geschenke an Dritte und eigene Mitarbeiter zu behandeln (BMF, Schreiben vom 22.08.2005, Az. IV B 2 ‒ S 2144 ‒ 41/05, Abruf-Nr. 130700).

 

Enthalten Business-Seats nur Leistungen für Bewirtung und Eintrittskarten, können Sie die Aufwendungen pauschal zu je 50 Prozent auf Bewirtung und Geschenke aufteilen. Weisen Sie nach, dass zum vereinbarten Gesamtpaket auch Werbeleistungen erbracht werden, können Sie die Aufwendungen wie bei VIP-Logen im Verhältnis 40/30/30 aufteilen (BMF, Schreiben vom 11.7.2006, Az. IV B 2 ‒ S 2144 ‒ 53/06, Abruf-Nr. 130766).

Business-Seats in Fußballstadien

Im Bremer Fall hatte ein Unternehmen Dauerkarten für Spiele eines Fußballvereins eigenen Arbeitnehmern sowie Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt. Es handelte sich um Karten für Business-Seats:

 

  • Sitzplätze auf der Tribüne
  • Vorkaufsrecht auf Sonderspiele
  • Zutritt zum VIP-Club
  • Parkplätze
  • Hostessen-Service

 

Das Unternehmen sah einen Teil der Aufwendungen als Werbung an und versteuerte anteilig die Karten nach § 37b EStG. Das Finanzamt beanstandete die Aufteilung. Es nahm eine Nachversteuerung der bislang unberücksichtigten Aufwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG vor. Bei der Art der vom Unternehmen erworbenen Leistung seien keine Anteile für Werbung enthalten. Daher sei Bemessungsgrundlage der volle Preis der Eintrittskarten. Diese Ansicht vertrat auch das FG und wies die Klage ab (FG Bremen, Urteil vom 21.09.2017, Az. 1 K 20/17 (5), Abruf-Nr. 199992).

 

Keine Kürzung der Kosten um Werbeaufwendungen

Das FG Bremen bestätigte, dass die Aufwendungen für Business-Seats nur dann nach den obigen Schreiben aufgeteilt werden dürfen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen auch die entsprechenden Leistungen umfassen.

 

Das FG ließ ein Herausrechnen für Werbeaufwendungen nicht zu. Denn im Urteilsfall wurden mit dem Preis für die Business-Seats lediglich die Sitzplätze, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club, Parkplätze und Hostessen-Service bezahlt. Werbeaufwendungen waren nicht erbracht ‒ und durften daher nicht aus der Bemessungsgrundlage für § 37b EStG herausgerechnet werden.

 

Steuerpflichtige Einnahmen bei den Empfängern

Auf Seiten der Empfänger, also der Geschäftspartner und Arbeitnehmer, handelt es sich laut FG um steuerpflichtige Einnahmen:

 

  • Die Einladung zum Fußballspiel führt aus Sicht des FG für die Geschäftspartner zu einer steuerpflichtigen Einnahme (§ 15 EStG, § 19 EStG). Auch wenn die Einladung erfolgt ist, um den geschäftlichen Kontakt zu pflegen, diente sie nicht lediglich dazu, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen. Die Teilnahme an einem Fußballspiel stellt keinen üblichen Rahmen für Geschäftsgespräche dar und ist auch nicht lediglich von geringem finanziellen Gewicht.

 

  • Auch für die teilnehmenden Arbeitnehmer ging das FG von einem geldwerten Vorteil aus, weil es keine Kundenbetreuungsfunktion erkannte. Weder waren sie zur Teilnahme an den Stadionbesuchen verpflichtet noch mussten sie während des Aufenthalts im Stadion berufliche Aufgaben erfüllen. Das FG ging davon aus, dass die Betrachtung des Spiels nicht durch betriebliche Aspekte geprägt war. Dem FG reichte nicht, dass der Geschäftsführer des Unternehmens im VIP-Bereich einen Firmenwimpel auf den Tisch gestellt hatte und vor dem Spiel eine Ansprache gehalten hatte.

Umgang mit dem Urteil in der Praxis

Das Urteil stellt die Schreiben der Finanzverwaltung zu VIP-Logen nicht in Frage. Es zeigt aber, dass die Sachverhalte gut dokumentiert sein sollten.

 

PRAXISTIPP | Wollen Sie bei ihren Mitarbeitern Arbeitslohn verhindern, müssen Sie ein eigenbetriebliches Interesse der Agentur am Stadionbesuch Ihrer Mitarbeiter sicherstellen und dokumentieren. Das tun Sie, indem Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich detailliert anweisen, am Stadionbesuch teilzunehmen, und verpflichten, bestimmte konkrete betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Den Besuch lassen Sie sich dann noch idealerweise von den Mitarbeitern protokollieren.

 
Quelle: Seite 15 | ID 45264379