· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Damit der Prüfer den Apotheker nicht reich rechnet - So schützen Sie Ihren Mandanten!
von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven
| Da Apotheken zu den Branchen gehören, die eine überwiegende Anzahl ihrer Umsätze in Form von Bargeschäften abwickeln, stehen sie im Fokus der steuerlichen Betriebsprüfung. Ein Schwerpunkt stellt dabei die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - insbesondere der Kassenbuchführung - dar. Aber auch die im Internet bekannt gewordenen Fälle, in denen Manipulationssoftware („Zapper“) bei Apotheken eingesetzt wurden, sorgen dafür, dass die Warenwirtschaftssysteme (WWS) intensiv durchleuchtet werden. |
1. Allgemeines
Um erfolgreich am Markt agieren zu können, setzt die überwiegende Anzahl der Apotheken komplexe WWS zur Unterstützung der täglichen Arbeit ein. Die Nutzung solcher Systeme ist in der Praxis erforderlich, weil die Apotheken umfangreiche Regelungen des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) einhalten müssen. Dies geht in der Regel nur, wenn eine Unterstützung mittels DV-Systemen erfolgt. Die Auswahl ist dabei groß. Angeboten werden diese Systeme von unterschiedlichen Anbietern, z. B. ADG, Awinta (u. a. Pharmasoft, Prokas, Jump), Lauer & Fischer (WinApo), ASYS, Pharmatechnik, ApoComp etc. Die DV-Systeme beinhalten in der Regel Warenbewirtschaftungs-, Fakturierungs- und Kassenprogramme.
2. Zertifizierung der DV-Systeme
In der Beschreibung der DV-System-Hersteller wird gern auf GoBS/GDPdU-Zertifikate hingewiesen. Damit soll suggeriert werden, dass die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern (BMF 14.11.14, IV A 4, S 0316/13/1003) eingehalten werden.
Problematisch daran ist, dass es kein von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß zertifiziertes System gibt. Auch „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter (z. B. von Unternehmensberatungen, Softwareunternehmen, IT-Ingenieuren etc.) entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzbehörden.
MERKE | Die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination der handelsüblichen WWS für die Erfüllung außersteuerlicher und/oder steuerlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten lassen keine gültigen Aussagen zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. |
Ständige Änderungen durch Updates, Parametrisierung etc., können erheblichen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit dieser WWS und somit auf die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen haben (BMF 14.11.14, a. a. O.).
3. Prüfungsschwerpunkt Warenwirtschaftssystem
Die Prüfungspraxis zeigt, dass in der Regel sämtliche Wareneinkäufe und Warenverkäufe über WWS, die auch Kassen- und Rechnungslegungstools enthalten, erfasst werden. Die Aufgabe der Prüfer ist dabei die Kontrolle der digitalen Daten (Daten über Betriebseinnahmen und andere Geschäftsvorfälle) bezüglich der AO-rechtlichen Vorgaben. Dabei steht die Erfüllung
- der Vollständigkeit,
- der Nachvollziehbarkeit,
- der Richtigkeit,
- der Geordnetheit,
- der Zeitgerechtheit und
- der Unveränderbarkeit
im Vordergrund.
3.1 Art und Weise der Erfassung und Speicherung
Wie werden die verkauften Medikamente, medizinischen Hilfsmittel, Notdienstgebühren etc. in diesen Systemen erfasst und gespeichert? Diese Prüfung obliegt dem Prüfer. Dabei geht es u. a. um die Ablage und Speicherung in den Datenbanktabellen und die Steuerung durch Datenbankprozeduren.
Speziell geschulte Prüfer der Finanzverwaltung kümmern sich dabei um den Datenimport und die Datenanalyse. Sie greifen dabei auf interne Datenbanken („WIKI“) zu, in denen Abhandlungen und Arbeitshilfen (z. B. Analysemakros) zu zahlreichen Softwareherstellern von WWS für Apotheken abgelegt sind, die im Rahmen von Betriebsprüfungen im gesamten Bundesgebiet gesammelt wurden.
MERKE | Jahrelang wurde vor verschiedenen Finanzgerichten (Hessisches FG 24.3.13, 4 K 422/12; FG Sachsen-Anhalt 23.5.13, 1 K 396/12; FG Münster 10.10.13, 2 K 4112/12, nachgehend BFH 28.10.15, X R 47/12) darüber gestritten, ob die Daten der WWS - insbesondere die Kasseneinzelaufzeichnungen (Kasseneinzeldaten) - der Betriebsprüfung vorgelegt werden müssten. Insbesondere mit dem Urteil des BFH (16.12.14 , X R 42/13, BStBl II 15, 519) wurde klargestellt, dass ein Apotheker, der sich für ein WWS mit integriertem Kassentool und somit für die detaillierte (Kassen-)Einzelaufzeichnung entscheidet, damit seiner ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe (Grundsatz der Vollständigkeit = Einzelaufzeichnungspflicht) nachkommt und die daraus sich ergebenden Daten - die auch an das Buchführungssystem übergeben werden - dem Datenzugriff der Finanzverwaltung unterliegen.
Insoweit handelt es sich um ein der Buchführung vorgelagertes System. Auf die Daten dieser vorgelagerten Systeme hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Zugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO. |
3.2 Notwendige Unterlagen
Für den korrekten Ablauf einer Betriebsprüfung ist es unerlässlich, dass folgende Unterlagen - am Besten in digitaler Form - schon zu Beginn der Betriebsprüfung vorgelegt werden können:
PRAXISHINWEIS | Die Vorlage der folgenden Unterlagen und Dokumente ist i. d. R. nur mithilfe des Softwareherstellers des jeweiligen WWS möglich, da es um technische Details geht, die nur dem Hersteller bekannt sind. Dieser sollte schon frühzeitig (nach Eingang der Prüfungsanordnung beim Steuerpflichtigen bzw. beim Steuerberater) in die BP-Vorbereitungen mit eingebunden werden. Insbesondere die technischen und programminternen Dokumentationen kann nur der Hersteller liefern. Entsprechende Informationsblätter werden oftmals mit der Prüfungsanordnung versandt. |
- Aufbau- und Ablauforganisation der Apotheke:
- Organigramm der Apotheke,
- Ablauforganisation (Welcher Mitarbeiter hat welche Aufgaben?),
- Dokumentation über den Ablauf der Kassenführung,
- Dokumentation sonstiger Arbeitsabläufe,
- Anwendungsbereich des WWS.
- Organisationsunterlagen,
- Benutzerhandbücher,
- Bedienungsanleitungen,
- Programmierhandbücher,
- Arbeitsanweisungen sowie
- alle sonstigen Organisationsunterlagen und Programmbeschreibungen, die mit dem WWS und der Kassenführung in Verbindung stehen.
- Beachten Sie | Insbesondere ist von Bedeutung, in welchen Datenbanktabellen die eingegebenen Daten abgelegt und gespeichert werden.
- Darüber hinaus müssen die Prüfer einen Überblick über die in den Systemen ablaufenden Programmprozeduren (= programminterne Verarbeitungsregeln) bekommen. Folgende Fragen müssen beantwortet werden können: Welche Bedeutung haben die internen Eingabefelder und wie erfolgt die programminterne Verarbeitung?
- Unterlagen über das Customizing
- sämtliche Unterlagen über die speziellen - für die jeweilige Apotheke notwendigen - Programmierungen:
- Installations- und Einrichtungsdokumentation hinsichtlich
- der Grundeinstellungen,
- der eingerichteten Schlüsselverzeichnisse,
- betriebsspezifische Anpassungen,
- Artikel-, Waren-, Hauptgruppen,
- Bediener,
- Kontenpläne etc.
- sämtliche Änderungen im laufenden Betrieb
- Übersichten über das interne Kontrollsystem (IKS)
- Beachten Sie | Dabei sind die folgenden Fragen zu beantworten: Wie werden die Daten gesichert, z. B. auf externen Festplatten, Magnetbändern, in einem Raid-System etc. Wie werden Änderungen und Löschungen im System dokumentiert?
- Berichtsausdrucke
- Sämtliche Berichtsausdrucke, die am Ende des Tages aus dem WWS abgerufen werden, müssen aufbewahrt werden.
- Beachten Sie | Da es sich bei den WWS um PC-(Kassen)-Systeme handelt, müssen diese Berichtsausdrucke nicht mit einem laufenden Z-Zähler versehen sein (BMF 26.11.10, Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl I 10, 1342). Werden bare Geschäftsvorfälle mit diesen DV-Vorsystemen erfasst, und dazu gehören die WWS der Apotheken, müssen die Vorgaben der AO (vollständig, richtig, nachvollziehbar, geordnet, zeitgerecht und unveränderbar) sofort mit Erfassung im System erfüllt werden!
- Rechnungen
- Alle Rechnungen, die mithilfe der WWS erstellt wurden, sind in digitaler Form aufzubewahren.
Der Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO) durch die Finanzverwaltung erfolgt in der Regel als sogenannter Z3-Zugriff, d. h. aus den WWS der Apotheken werden die steuerrelevanten Daten gemäß den GoBD (bis 31.12.14 gem. den GDPdU) exportiert und dem Prüfer mithilfe eines Datenträgers (USB-Stick, DVD etc.) zur Verfügung gestellt. Dabei ist zu beachten, dass der Datenexport dem „Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung“ entsprechen muss. Die Daten müssen von den Prüfern der Finanzverwaltung problemlos in die Analysesoftware der Finanzverwaltung (IDEA) importiert werden können.
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Der Datenexport aus einem WWS einer Apotheke kann u. a. folgende Daten und Tabellen enthalten (nur beispielhafte Aufzählung):
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Von Bedeutung ist, dass von den Herstellern der WWS entsprechende Datenbeschreibungen/Strukturinformationen mitgeliefert werden.
Aber auch ein Datenzugriff (Z1- oder Z2-Zugriffe) direkt auf das WWS in den Apotheken ist zulässig.
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4. Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung
Mit dem BFH-Urteil vom 16.12.14 (a. a. O.) wurde erneut festgestellt, dass Apotheker grundsätzlich verpflichtet sind, jeden einzelnen Geschäftsvorfall so zu dokumentieren, wie er sich tatsächlich in der Praxis abgespielt hat (= Grundsatz der Einzelaufzeichnung).
Da die Belegsicherung bzw. die Erfassung der Geschäftsvorfälle unmittelbar nach Eingang oder Entstehung mittels WWS (DV-System = digitale Grund(buch)- aufzeichnungen) erfolgt, stellt sich die Frage der Zumutbarkeit und Praktikabilität hinsichtlich einer zeitgerechten Erfassung/Belegsicherung und längerer Fristen nicht. Die in den WWS erfassten Kasseneinzelaufzeichnungen, Lagerzugangs- und -abgangsinformationen etc. dienen der vollständigen Dokumentation der täglich ablaufenden Geschäftsvorfälle, sodass die Belegfunktion damit erfüllt wird. Unprotokollierte Änderungen und Löschungen sind nicht mehr zulässig.
Eine ordnungsgemäße Kassenführung bei Apotheken erfordert die Erfüllung folgender Voraussetzungen:
- Der sachverständige Dritte (Prüfer der Finanzverwaltung) muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Ordnungsmäßigkeit des WWS verschaffen können.
- Progressive und retrograde Prüfbarkeit der Geschäftsvorfälle müssen erfüllt sein (Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Geordnetheit).
- Kassensturzfähigkeit muss gewährleistet sein. Die Kassenbareinnahmen und Kassenbarausgaben müssen vom Apotheker täglich festgehalten werden. Jederzeit muss eine Abstimmung des Istbestandes der Kasse mit dem buchmäßigen Sollbestand möglich sein.
- Unveränderbarkeit der digitalen Aufzeichnungen ist Voraussetzung.
- Jederzeitige Zugriffsmöglichkeit muss möglich sein.
5. Besondere Aufzeichnungspflichten
Apotheker müssen neben den handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften noch eine Vielzahl von anderen Aufzeichnungspflichten erfüllen, z. B. Giftbuch, Betäubungsmittelkartei. Sofern diese Aufzeichnungen für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen sie nach § 140 AO auch für steuerliche Zwecke aufbewahrt werden.
6. Verprobungsmethoden
Mithilfe verschiedener Verprobungsmethoden überprüft die Finanzverwaltung die Vollständigkeit der Einnahmen.
Grundsätzlich wird von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, wie sie der Apotheker bzw. die Apothekerin vorlegt, ausgegangen (§ 158 AO). Werden jedoch Auffälligkeiten bzw. Verstöße bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten i. S. d. §§ 140 bis 146 AO festgestellt, kippt die Beweislast, d. h., im Gespräch mit dem Apotheker bzw. dessen Steuerberater müssen diese Feststellungen erörtert und gegebenenfalls geklärt werden. Werden eine Vielzahl von formellen Mängeln oder sogar materielle Mängel festgestellt, ist die Finanzbehörde berechtigt, zu schätzen (§ 162 AO).
6.1 Innerer und äußerer Betriebsvergleich
Im Innendienst, im Rahmen der Veranlagung, erfolgt schon die erste Überprüfung der innerbetrieblichen Kennzahlen, die der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entnommen werden. So können z. B. Schwankungen beim Rohgewinn früh festgestellt werden.
Darüber hinaus werden die vorgenannten Kennzahlen dafür genutzt, um einen äußeren Betriebsvergleich durchzuführen. Die amtlichen Kennzahlen (Richtsätze) für Apotheken gelten dabei als Anhaltspunkt. Aber auch andere betriebswirtschaftliche Vergleichs-Kennzahlen (z. B. vom Bundesamt für Statistik etc.), die auch im Internet veröffentlicht sind, werden für den äußeren Betriebsvergleich genutzt.
Größere Abweichungen und Schwankungen bei den innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kennzahlen bedürfen der Klärung, d. h. einer Überprüfung durch die Betriebsprüfung.
Die Richtsatzsammlung für das Jahr 2014 sieht für Apotheken folgende Werte vor:
Bezeichnung der Gewerbeklassen in alphabetischer Reihenfolge | Gewerbekennzahl lt. Verzeichnis der Wirtschaftszweige | Rohgewinnauf-schlag auf den Wareneinsatz bzw. Waren- und Materialeinsatz | Rohgewinn I | Rohgewinn II | Halbreingewinn | Reingewinn | Bemerkungen |
in v. H. des wirtsch. Umsatzes | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
Apotheken | 47730.0 | 30 - 4135 | 23 - 2926 | 15 - 2319 | 4 - 138 |
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6.2 Risikoanalyse
Mithilfe eines weiteren, von Betriebsprüfern des Landes Niedersachsen entwickelten Verprobungsmoduls werden die verbleibenden Rohgewinnaufschlagsätze für den verbleibenden Umsatzanteil für Freiwahl- und Sichtwahlartikel, deren Preise der Apotheker frei kalkulieren kann, berechnet.
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Beachten Sie | Steuerberater bezeichnen diese Risikoanalyse oftmals als ein Kalkulationsprogramm. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Risikoanalyse.
Um diese Verprobung (Excel-Arbeitsmappe) durchführen zu können, werden diverse Unterlagen und Daten aus der Apotheke benötigt:
- Die Zahlen aus den Abrechnungen des Abrechnungsdienstleisters. Neben den reinen Umsätzen werden zusätzlich auch die Anzahl der Rezepte und Packungen einbezogen. Auch die Apothekenrabatte und Zuzahlungen der Kunden werden abgezogen. Die Eingaben werden summenmäßig auf Übereinstimmung überprüft.
- Die vom Apotheker erzielten Rabatte gegenüber dem Großhandel (= Einkaufsvorteile).
- Weitere Informationen aus der ABDA-Datenbank.
Die sich letztendlich ergebende Verprobungstabelle (s. nächste Seite) ist zweigeteilt. Auf der linken Seite wird der Umsatz detailliert dargestellt, die rechte Seite dient der Aufbereitung des Wareneinsatzes (WES). Dabei werden z. B. die verschreibungspflichtigen Medikamente für Kassenpatienten über die Packungsstatistiken, die als Anlagen den Rezeptabrechnungen beigefügt sind, hochgerechnet.
Im Ergebnis werden aus dem rechnerisch verbleibenden Umsatz und Wareneinsatz der Rohgewinnsatz und Rohgewinnaufschlagsatz für die verbleibenden frei kalkulierbaren Produkte ermittelt. Ist dieser zu gering, werden weitere Prüfungsschritte eingeleitet.
Verprobung 2014 Muster-Apotheke | |||||||||
Erlöse | netto | brutto | Wareneinsatz | netto | Rohgewinn | Rohgewinnsatz | |||
Fibu | lt. Fibu | 3.102.443,76 EUR | lt. Fibu | 2.635.000,00 EUR | |||||
Korrekturposten Fibu (Eigenverbrauch etc.) | 0,00 EUR | Korrekturposten Fibu (Eigenverbrauch etc.) | 0,00 EUR | ||||||
WWS | Besondere Umsätze (Krebsmittel etc.) | 0,00 EUR | besonderer Wareneinkauf (Krebsmittel etc.) | ||||||
Umsätze Notdienstgebühren | 0,00 EUR | weiterer Eigenverbrauch aus WWS | |||||||
Umsätze so. Dienstleistungen (BTM-Geb.) | 0,00 EUR | ||||||||
Mietgebühren | 0,00 EUR | ||||||||
Personaleinkauf zum EK | 0,00 EUR | Personaleinkauf zum EK | |||||||
3.102.443,76 EUR | 2.635.000,00 EUR | 467.443,76 EUR | 15,07 % | ||||||
GKV | Erlöse | netto | Wareneinsatz | netto | Rohgewinn | Rohgewinnsatz | |||
RX Erstattung (verschreibungspflichtige Arzneimittel) | 2.303.020,08 EUR | Anzahl der Packungen | 13.756 | ||||||
netto/Packung | 167,42 EUR | ||||||||
Festzuschlag | -8,10 EUR | ||||||||
= WES + 3 % | 159,32 EUR | ||||||||
-3 %(Betrag/103 x 3) | -4,64 EUR | ||||||||
= WES/Packung | 154,68 EUR | ||||||||
x Anzahl der Packungen | 13.756 | ||||||||
= WES Normal EK | 2.127.772,74 EUR | ||||||||
Non-Rx Erstattung (nicht verschreibungspflichtige Arznei mittel) | 35.789,04 EUR | Aufschlag 30 - 45 %, Schätzung | 37,0% | 26.123,39 EUR | |||||
Nicht Arznei Erstattung | 49.189,11 EUR | Aufschlag 5 - 40 %, Schätzung | 22,5% | 40.154,38 EUR | |||||
Rest Erstattung | 9,58 EUR | Rest Aufschlag 30 - 45 %, Schätzung | 37,0% | 6,99 EUR | |||||
-Einkaufsvorteile | -93.306,79 EUR | ||||||||
./. Apothekenrabatte | -23.421,13 EUR | -Stückelungsvorteil | 0,00 EUR | ||||||
= Erlöse für den Bereich GKV | 2.364.586,68 EUR | = WES für den Bereich GKV | 2.100.750,70 EUR | 263.835,98 EUR | 11,16 % | ||||
entspricht Rohgewinnnaufschlagsatz | 12,56 % | ||||||||
Erlöse | netto | brutto | Wareneinsatz | netto | Rohgewinn | Rohgewinnsatz | |||
verbleibende Erlöse | 737.857,08 EUR | verbleibender Wareneinsatz | 534.249,30 EUR | 203.607,78 EUR | 27,59 % | ||||
PKV | - Privatrezepte (aus WWS) | 405.806,79 EUR | 482.910,08 EUR | - errechneter WES Privatrezepte | 360.527,66 EUR | 45.279,13 EUR | 11,16 % | ||
verbleibende Erlöse Freiverkauf + OTC | 332.050,29 EUR | verbleibender WES Freiverkauf + OTC | 173.721,64 EUR | 158.328,65 EUR | 47,68 % | ||||
91,14 % | |||||||||
Rohgewinnsatz Freiverkauf + OTC lt. BP | |||||||||
Differenz Rohgewinn / Umsatz lt. BP | 0,00 EUR | ||||||||
Rohgewinnsatz Gesamt lt. BP | 15,07 % |
7. Weitere Prüfungspunkte
7.1 Privateinkäufe
Apotheken erhalten mehrmals täglich von ihren Großhändlern Medikamenten- und andere Warenlieferungen. Für jede Warenlieferung wird ein Lieferschein sowie eine Einzelrechnung mit detailliertem Ausweis der Artikelnummern und Artikelbezeichnung vom Großhandel erstellt. Diese Einzelabrechnungen sind aufbewahrungspflichtig und müssen im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt werden, denn nur aus den Einzelrechnungen ergibt/ergeben sich
- die Vorsteuerabzugsberechtigung,
- die Einkäufe für den privaten Bereich.
Werden beim Großhändler Waren für den privaten Bereich eingekauft, besteht insoweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung!
7.2 Nachlässe
Zu den vorzulegenden Aufzeichnungen bzw. Unterlagen gehören auch die mit den Pharmagroßhändlern vereinbarten Nachlässe wie z. B.
- Gutschriften,
- Rabatte, auch Naturalrabatte,
- Rückzahlungen und
- sonstige Vergünstigungen wie z. B. Sach- oder Reisegeschenke.
Werden Nachlässe auf einem Konto (jederzeitiger Zugriff des Apothekers möglich) beim Großhändler gutgeschrieben, das darüber hinaus auch verzinst wird, muss dieses gegenüber dem Prüfer gutgeschrieben werden.
7.3 Ehegattenarbeitsverhältnisse
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sie im Vorhinein klar und ernsthaft vereinbart sind, entsprechend dem Vereinbarten tatsächlich durchgeführt werden und der Vertragsinhalt dem entspricht, was fremde Personen in der entsprechenden Situation miteinander üblicherweise vereinbart hätten (sog. Fremdvergleich; BFH 14.4.83, VI R 198/80, BStBl II 83, 555; BFH 7.5.87, IV R 74/85, BFH/NV 87, 765, jeweils m. w. N.).
Diesen Anforderungen müssen auch wechselseitige Arbeitsverträge unter Ehegatten gerecht werden. Sie scheitern nicht schon an dem Nebeneinander von unternehmerischer Tätigkeit und nicht selbstständiger Arbeit. Denn es kann vorkommen, dass ein Unternehmer neben der Führung des eigenen Betriebs als Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb tätig ist.
Jedoch werden Unternehmer, die ihren Betrieb selbst leiten, sich im Allgemeinen nicht gegenseitig als Arbeitnehmer verpflichten, sondern ihre Arbeitskraft ausschließlich im eigenen Betrieb einsetzen. Dementsprechend hat der BFH in den bisher entschiedenen Fällen wechselseitige Arbeits-verträge zwischen Ehegatten nicht anerkannt, und zwar nicht nur wechselseitige Arbeitsverträge, nach denen jeweils die volle Arbeitskraft geschuldet wurde (BFH 26.2.69, I R 165/66, BStBl II 69, 315), sondern auch wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge (BFH 20.10.83, IV R 131/81, n. v., BFH 20.5.88, III R 51/85, n. v.).
Verpflichten sich Ehegatten, die beide Apotheker sind und eine Apotheke sowie ein Reformhaus betreiben, wechselseitig, durchschnittlich bis zu 18 Wochenstunden im Betrieb des jeweils anderen Ehegatten zu arbeiten, so kann diese Gestaltung steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie dazu führt, dass die Lohnzahlungen mehr als 80 % des Gewinns eines jeden Betriebs vor Abzug des Ehegattengehalts ausmachen (FG Saarland 6.7.93, 1 K 41/93).
8. Zusammenfassung
Wie bei anderen Betrieben mit überwiegendem Anteil von Bargeschäften liegt auch bei Apotheken der Schwerpunkt auf der Prüfung der Vollständigkeit der Betriebseinnahmen. Die Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung stehen im Vordergrund. Nach dem Urteil des BFH (25.3.15 (X R 20/13, Abruf-Nr. 178301) wird zukünftig jeder formelle und materielle Mangel in der Kassenführung detailliert im BP-Bericht ausgewiesen. Als Folge entsprechender Mängel ergibt sich dann eine Zuschätzungsbefugnis dem Grunde nach.
Die Höhe der Zuschätzung muss nicht immer mithilfe einer Kalkulation oder einer Bargeld- bzw. Vermögenszuwachsrechnung ermittelt werden. Auch Sicherheitszuschätzungen von 10 % bis 20 % sind zulässig. Dabei handelt es sich um eine griffweise Schätzung, die nach der gängigen Rechtsprechung in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten bzw. nicht verbuchten Umsätzen stehen muss (Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, ESV-Verlag 2015, S. 297 ff.).
PRAXISHINWEIS | Apotheker sollten vorrangig dafür Sorge tragen, dass insbesondere die steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften (§§ 140 - 147 AO) eingehalten werden. |
Weiterführende Hinweise
- „Das Taxameter im Visier: Praxishinweise für eine geräuschlose Betriebsprüfung im Taxiunternehmen“ BBP 16, 138.
- Unter www.iww.de/bbp/downloads in der Rubrik Sonderausgaben können Sie die Sonderausgabe zum Thema „Das Branchen-Spezial zur Betriebsprüfung“ jederzeit kostenlos herunterladen.