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· Bundesrat stimmt zu

Jahresteuergesetz: Homeofficepauschale, Zuschüsse für Kurzarbeiter, Sachbezugsgrenze ...

Bild: © Bundesrat - Pressefoto

| Nach dem Bundestag hat am 18.12.2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt ‒ darunter die Homeoffice-Pauschale, fortdauernde Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse beim Kurzarbeitergeld, eine höhere Sachbezugsgrenze und weiteres. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. |

Entscheidungen mit Relevanz für Arbeitgeber

Pauschale für Homeoffice

Für das Arbeiten im Homeoffice gilt: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen - maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

 

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Erläuterungen zur Homeoffice-Pauschale mit Muster: Finanzausschuss billigt 600 Euro Homeoffice-Pauschale mit Jahressteuergesetz

 

Höhere Sachbezugsgrenze

Die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

 

 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z.B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

 

 

Längere Verjährung für Steuerstraftaten

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die so genannten Cum-Ex-Taten.

 

Internationaler Online-Handel

Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

 

Entlastung für Alleinerziehende

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Weitere Regelungen im Jahressteuergesetz

Mieterschutz

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

 

Verlustverrechnung aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien verrechnet werden - bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

 

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

 

Stärkung für das Ehrenamt

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt - auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

 

Freifunk künftig gemeinnützig

Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert - ebenfalls eine Anregung der Länder.

 

Keine Entlastung für Dach-Solaranlagen

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.

Nächster Schritt

Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

 

(JT)

 

Quellen |

- Beschluss TOP 31 Bundesratssitzung vom 18.12.2020 - Gesetzesbeschluss zum Jahressteuergesetz

Quelle: ID 47047500